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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2015 - 4 KA 36/13
Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes Statusbegründende Wirkung einer Zulassung Doppelte und hälftige Zulassung Verzicht auf Zulassung
1. Die Zulassung gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V stellt einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Mitgliedschaft in der KV, das Recht des Arztes zur entgeltlichen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen und seine Teilnahme für ein bestimmtes Fachgebiet zur Folge hat.
2. Die enge Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz beruht darauf, dass das Bestehen eines Arztsitzes unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist.
3. Ein Arzt hat nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag, vorbehaltlich der Regelungen des § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bei einer hälftigen Zulassung.
4. Die doppelte Zulassung eines Arztes für mehrere Fachgebiete bzw. die Erteilung einer weiteren, zusätzlichen Zulassung in einem anderen Fachgebiet bewirkt nicht, dass der Vertragsarzt damit einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhält; sie bewirkt lediglich, dass er berechtigt ist, auch Leistungen des jeweils anderen, zweiten Facharztgebietes abzurechnen.
5. Der Verzicht auf die Zulassung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang bindend wird; ein Arzt kann sich grundsätzlich nicht mehr von ihr lösen.
Normenkette:
SGB V (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) § 103 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 7 S. 1
,
SGB V § 95 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 21.08.2013 S 14 KA 304/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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