Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer eines Kostenerinnerungsverfahrens
Keine Verkürzung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten
Keine Entschädigung eines Klägers als Rechtsanwalt
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kiel geführten Verfahrens
wegen einer Kostenerinnerung (Az. S 21 SF 168/14 E [im Folgenden: Ausgangsverfahren]).
Der Kläger vertrat als Prozessbevollmächtigter Herrn T______ K______ in einer am 9. Mai 2011 vor dem Sozialgericht Kiel erhobenen
Klage gegen das Jobcenter Kiel (Az. S 33 AS 653/11 Sozialgericht Kiel) wegen eines Sanktionsbescheides vom 22. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.
April 2011 mit vollständiger Absenkung der Herrn K______ bewilligten Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November 2010 bis Januar 2011 (Sanktionssumme monatlich 359,00 EUR). Mit Beschluss vom 11. September 2012
bewilligte das Sozialgericht Herrn K______ für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Im Verhandlungstermin am 20. Mai 2014 beendeten die Beteiligten das Klageverfahren durch Abschluss eines Vergleichs, wobei
das Jobcenter sich verpflichtete, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Herrn K______ zu tragen. Am 4. Juni 2014 ging
bei dem Sozialgericht der von Rechtsanwalt P_______ im Namen des Herrn K______ gestellte anwaltliche Antrag auf Festsetzung
von Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 309,40 EUR gegen das Jobcenter ein. Geltend gemacht wurden
eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR und Umsatzsteuer.
Mit am 10. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom selben Tag erkannte das Jobcenter die beantragten Kosten an und
kündigte an, die Kosten auf das Konto des Rechtsanwalts P_______ zu überweisen. Das Sozialgericht übersandte Rechtsanwalt
P_______ das Schreiben vom 10. Juli 2014 und kündigte an, den Kostenfestsetzungsantrag aufgrund der Zahlung als erledigt zu
betrachten, wenn nicht bis zum 14. August 2014 ein gegenteiliger Hinweis eingehe.
Bereits am 5. Juni 2014 hatte Rechtsanwalt P_______ bei dem Sozialgericht Kiel im eigenen Namen zu dem vorstehend bezeichneten
Klageverfahren eine Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gestellt und dabei Kosten in Höhe
von insgesamt 690,20 EUR geltend gemacht (Verfahrensgebühr 170,00 EUR, Terminsgebühr 200,00 EUR, Einigungsgebühr 190,00 EUR
sowie Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer auf die Vergütung).
Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 setzte das Sozialgericht die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und
Auslagen auf 612,85 EUR fest. Zur Begründung der Kürzung heißt es in dem Beschluss, dass die geltend gemachte Terminsgebühr
als überhöht angesehen werde. Insoweit erschienen 2/3 der Mittelgebühr, also 135,00 EUR, als angemessen.
Hiergegen legte Rechtsanwalt P_______ mit einem am 1. Juli 2014 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz im eigenen
Namen Erinnerung ein und beantragte mit sechsseitiger Begründung, die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in der mit
Vergütungsfestsetzungsantrag vom 4. Juni 2014 begehrten Höhe festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der
Erinnerung nicht ab (Verfügung vom 7. Juli 2014). Die Erinnerung wurde der Kostenkammer vorgelegt und dort unter dem Az. S 21 SF 168/14 E eingetragen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 verfügte der Vorsitzende die Übersendung eines Doppels des Erinnerungsschreibens
zur Kenntnis und Stellungnahme an den Erinnerungsgegner. Gleichzeitig wurde dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass er nach
Eingang der Stellungnahme des Erinnerungsgegners diese zur Kenntnis erhalte. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014, beim Sozialgericht
eingegangen am 28. Juli 2014, nahm der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) zu
der Erinnerung Stellung und beantragte, diese als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung machte er sich sinngemäß die
Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Eigen. Der Kammervorsitzende verfügte am 30. Juli 2014 die Übersendung dieser
Stellungnahme an den Erinnerungsführer zur Kenntnis; gleichzeitig verfügte er den Vorgang in das Sitzungsfach ("Sifa").
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015, eingegangen am selben Tag, erhob Rechtsanwalt P_______ Verzögerungsrüge und führte aus,
dass das Gericht letztmals im Juli 2014 durch Übersendung des Schreibens vom 24. Juni 2014 tätig geworden sei. Es bestehe
daher Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht mehr in angemessener Frist abgeschlossen werden könne.
Das Sozialgericht übersandte eine Abschrift dieses Schreibens an den Erinnerungsgegner zur Kenntnis und verfügte die Sache
erneut in das Sitzungsfach (Verfügung vom 12. Oktober 2015).
Mit Schreiben vom 13. April 2016, eingegangen am selben Tag, erhob Rechtsanwalt P_______ unter Hinweis auf die letztmalige
Tätigkeit des Gerichts in dieser Sache am 31. Juli 2014 erneut Verzögerungsrüge. Unter Hinweis auf eine "Generalverfügung"
des Vorsitzenden vom 8. Januar 2016 wurde dieses Schreiben dem Vorsitzenden nicht vorgelegt. Es wurde eine Abschrift an die
Gegenseite gesandt und die Verzögerungsrüge in dem System EUREKA vermerkt.
Die "Generalverfügung" vom 8. Januar 2016 lautet wie folgt:
"Im Falle von Verzögerungsrügen durch Rechtsanwalt P______ mir die Akte bitte nicht vorlegen, sondern die Verzögerungsrüge
in EUREKA vermerken, der Gegenseite die Verzögerungsrüge zur Kenntnis geben und die Akte wieder zur Frist bzw. ins Sifa hängen.
Kiel, 08.01.2016
Der Vorsitzende der 21. Kammer
gez.______"
Am 17. Oktober 2016 ging bei dem Sozialgericht erneut eine Verzögerungsrüge von Rechtsanwalt P_______ ein, mit der er auf
eine letztmalige Tätigkeit des Gerichts in dieser Sache am 31. Juli 2014 hinwies und ausführte, dass das Gericht insbesondere
auch nicht auf die Verzögerungsrügen vom 8. Oktober 2015 und 13. April 2016 hin tätig geworden sei. Auch diese dritte Verzögerungsrüge
wurde von der Geschäftsstelle der Kammer entsprechend der "Generalverfügung" behandelt (Verfügung vom 18. Oktober 2016).
Mit Beschluss vom 13. März 2017 wies das Sozialgericht die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni
2014 zurück und entschied gleichzeitig, dass dem Erinnerungsführer weitere 5,95 EUR aus der Staatskasse zu vergüten seien.
Auf die Beschlussbegründung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Entscheidung wurde dem Erinnerungsführer am 15.
März 2017 formlos übersandt.
Am 18. September 2017 hat Rechtsanwalt P_______ bei dem Schleswig-Holsteinischen LSG als Anwalt in eigener Sache Klage wegen
einer Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens bei dem Sozialgericht Kiel zum Az. S 21 SF 168/14 E mit dem Ziel einer Entschädigung in Höhe von 1.800,00 EUR erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Der geltend gemachte
Anspruch folge aus §
198 Abs.
1 und
2 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG). Nach dieser Vorschrift seien die aus einer unangemessen langen Verfahrensdauer einem Beteiligten eines Gerichtsverfahrens
entstehenden Nachteile, die nicht Vermögensnachteile sind, durch Zahlung eines Geldbetrages zu entschädigen, wenn eine Wiedergutmachung
nicht auf andere Weise erfolgen könne. Das vor dem Sozialgericht Kiel geführte Erinnerungsverfahren sei ein Gerichtsverfahren
im Sinne von §
198 GVG, da Gerichtsverfahren in diesem Sinne auch Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren seien. Die Verfahrensdauer sei -
auch bei Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des BSG zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von im Grundsatz zwölf Monaten, die sich nach Rechtsprechung des LSG
Mecklenburg-Vorpommern bei Verfahren über die Erinnerung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf sechs Monate reduzieren könne
- unangemessen lang. Das Verfahren habe eine Gesamtdauer von rund 32 Monaten gehabt (Einlegung der Erinnerung am 1. Juli 2014,
Zugang des Beschlusses vom 13. März 2017 am 17. März 2017). Aktivitäten habe das Sozialgericht in dem Monat Juli 2014 sowie
im März 2017 entfaltet. Neben diesen zwei Monaten verbleibe selbst bei Abzug einer weiteren Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit
von zwölf Monaten eine unangemessene Verfahrensdauer von 18 Monaten, die mit jeweils 100,00 EUR pro Monat zu entschädigen
sei. Die bloße Feststellung der Überlänge des Verfahrens nach §
198 Abs.
4 GVG sei keine ausreichende Wiedergutmachung. Eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens komme nur ausnahmsweise
in Betracht, wenn etwa das Verfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung gehabt habe oder dieser durch
sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Das
Verfahren sei für ihn auch nicht von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, weil er aufgrund der erfolgten Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nur aus der Staatskasse eine Vergütung habe erhalten können und sich der in der Erinnerung streitige
Betrag auf 77,35 EUR, d.h. auf ca. 11% der insgesamt geltend gemachten Vergütung belaufen habe. Er übe seinen Beruf als Rechtsanwalt
im Wesentlichen aus, um eigenes Geld für sich und seine Familie zum Lebensunterhalt zu verdienen. Insoweit habe für ihn die
Höhe seines Verdienstes ganz besondere Bedeutung. Letztlich sei die Entscheidung darüber, welche Vergütung er im Einzelfall
erhalte, für ihn wichtiger als der Streitgegenstand von Ausgangsverfahren seiner Mandanten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum
ab 2014 habe er etwa 60.000,00 EUR pro Jahr an Umsatz erzielt. Hiervon habe er seinerzeit etwa 30.000,00 EUR Ausgaben gehabt,
so dass ein Gewinn von etwa 30.000,00 EUR verblieben sei. Hiervon müssten wiederum Sozialversicherungsabgaben in Höhe etwa
eines Drittels in Abzug gebracht werden. Seinerzeit habe er also ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.600,00 EUR erzielt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Kiel
(S 21 SF 168/14 E) eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte räumt ein, dass für das Kostenfestsetzungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer festzustellen sei und diese
Verfahrensdauer auch nicht zu entschuldigen sei. Im Übrigen werde beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die Feststellung der Überlänge des Verfahrens reiche hier als Wiedergutmachung auf andere Weise
nach §
198 Abs.
4 Satz 1
GVG aus. Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grund- und Menschenrecht qualifizierten Anspruch
auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit mache deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der
Belastung ankomme. Dabei habe das Gericht nicht nur auf die Sichtweise der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche konkrete
Bedeutung des Verfahrens in Relation zu den anderen zu bearbeitenden Rechtsschutzbegehren abzustellen. Nach diesem Maßstab
scheide hier ein Anspruch auf Entschädigung aus. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein immaterieller Nachteil mit
der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt worden wäre. Vielmehr handele es sich um einen minderschweren Fall, der
objektiv für den Betroffenen keine große Bedeutung gehabt habe. Es sei in dem verzögerten Verfahren allein um die dem Grunde
nach zu entrichtenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Klägers (Herrn K______) gegangen; das Klageverfahren
selbst sei durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet gewesen. Der Hinweis des (jetzigen) Klägers auf eine nicht
unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung könne nicht überzeugen und vermöge keine besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens
zu begründen. Maßgeblich sei insoweit stets eine wertende Betrachtung im Einzelfall. Kostenfestsetzungsverfahren kämen im
Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung zu; im Mittelpunkt stünden insoweit primär die finanziellen Interessen des Prozessbevollmächtigten.
Hieran ändere auch das Verhältnis des Kostenbetrags zur Hauptsache nichts. Es müssten im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen,
die eine andere Bewertung erforderlich machten und insofern entgegen der allgemeinen Auffassung eine besondere Bedeutung erkennen
ließen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Allein das Interesse eines Prozessbevollmächtigten an seiner Vergütung und deren
Höhe stelle für sich genommen noch keinen besonderen Umstand dar. Auch die Frage, ob das Klageverfahren vor dem Sozialgericht
hier von unterdurchschnittlicher oder von durchschnittlicher Schwierigkeit war, ist für die Allgemeinheit ohne besondere Bedeutung.
Im Übrigen dürfe die Möglichkeit einer Geldentschädigung bei überlanger Verfahrensdauer kein Selbstzweck sein. Sie dürfe insbesondere
keine "zusätzliche Einnahmequelle" für Prozessanwälte darstellen, insbesondere, wenn - wie durch den Kläger des vorliegenden
Verfahrens - bereits diverse gleich gelagerte Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten erhoben würden. Nach allem müsse
sich der Kläger hier mit der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer begnügen.
Etwas anderes gelte hier auch nicht unter Berücksichtigung der "Generalverfügung" des Kammervorsitzenden. Auf eine etwaige
Pflichtwidrigkeit komme es für den Entschädigungsanspruch nicht an. Die untergeordnete Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens
nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens könne auch durch die Nichtvorlage von Verzögerungsrügen keine Aufwertung
erfahren.
Der Kläger tritt der Klagerwiderung mit ausführlicher Begründung entgegen und führt aus: Auf die Bedeutung eines Verfahrens
für die Allgemeinheit komme es nach Wortlaut und Gesetzesbegründung von §
198 GVG nicht an. Die von dem Beklagten vorgeschlagene Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer komme hier nicht in Betracht.
Die geforderte besondere Bedeutung des Verfahrens sei nur dann nicht gegeben, wenn es für den Antragsteller von nur geringer
Bedeutung gewesen sei. Das hier in Rede stehende Erinnerungsverfahren habe sich von vergleichbaren Fällen, also von Erinnerungsverfahren
in Kostensachen, allerdings keineswegs durch eine geringe Bedeutung abgehoben. Auch der Umstand, dass es allein um die Anwaltsvergütung
gegangen sei, spreche insoweit nicht entscheidend für eine nur geringe Bedeutung. Für ihn sei die Bedeutung des Kostenverfahrens
auch nicht im Verhältnis zur Bedeutung des Hauptsacheverfahrens untergeordnet gewesen, weil er selbst nicht Partei des Hauptsacheverfahrens
gewesen sei. Eigentliche Bedeutung habe für ihn nur das Vergütungsfestsetzungsverfahren und das dazu geführte Erinnerungsverfahren
gehabt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Im Übrigen wird
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens
und der Akten des Sozialgerichts zu den Az. S 33 AS 653/11 und S 21 SF 168/14 E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger Anspruch auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer
des Erinnerungsverfahrens S 21 SF 168/14 E hat.
Es handelt sich um eine statthafte allgemeine Leistungsklage. Maßgebend für das Entschädigungsklageverfahren sind die §§
198 ff.
GVG sowie die §§
183,
197a und
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), jeweils in der Fassung vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) und des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554). Nach §
201 Abs.
2 Satz 1
GVG i.V.m. §
202 Satz 2
SGG sind die Vorschriften des
SGG über das Verfahren im ersten Rechtszug heranzuziehen. Nach §
54 Abs.
5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn
ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger stützt die Entschädigungszahlung auf §
198 GVG, wonach angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter
einen Nachteil erleidet (Satz 1 der Vorschrift). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Die Klagefrist des §
198 Abs.
5 GVG (frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der
verfahrensbeendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens) ist hier gewahrt. Der Instanz beendende Beschluss
des Sozialgerichts Kiel vom 13. März 2017 ist den Beteiligten des Erinnerungsverfahrens mangels Beschwerdemöglichkeit am 15.
März 2017 formlos übersandt worden. Ein Zugang kann daher vor dem 16. März 2017 nicht angenommen werden. Die Entschädigungsklage
ist am 18. September 2017 - einem Montag - eingegangen, also unter Berücksichtigung von §
64 Abs.
3 SGG innerhalb der Sechs-Monats-Frist.
Der Kläger ist für die Entschädigungsklage aktivlegitimiert, nachdem er das Erinnerungsverfahren zuvor zu Recht im eigenen
Namen betrieben hat. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG steht das Recht zur Einlegung der Erinnerung dem beigeordneten Rechtsanwalt zu. Das wird von dem Beklagten, der die Aktivlegitimation
im Entschädigungsverfahren zunächst bestritten hatte, mittlerweile auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Das beklagte Land ist passivlegitimiert (§
200 Satz 1
GVG).
In der Sache ist die Entschädigungsklage allerdings nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insbesondere
ist der Beklagte nicht zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen.
Gemäß §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit
und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§
198 Abs.
1 Satz 2
GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassen Gericht die Dauer des Verfahrens
gerügt hat (Verzögerungsrüge, §
198 Abs.
3 Satz 1
GVG). Dies ist der Fall, denn der Kläger hat am 8. Oktober 2015 erstmals eine Verzögerungsrüge erhoben. Weitere Verzögerungsrügen
sind am 13. April 2016 und 17. Oktober 2016 erhoben worden.
Die Verzögerungsrügen sind auch wirksam erhoben worden. Die Verzögerungsrüge kann gemäß §
198 Abs.
3 Satz 2
GVG erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
wird. Diese Voraussetzungen waren bereits bei Erhebung der Verzögerungsrüge am 8. Oktober 2015 erfüllt. Das Sozialgericht
war im Erinnerungsverfahren seit mehr als einem Jahr nicht mehr tätig gewesen, obwohl die Erinnerungsbegründung und die Erwiderung
des Kostenprüfungsbeamten vorlagen und die Erinnerung somit entscheidungsreif war. Vor diesem Hintergrund war die Besorgnis,
dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge gerechtfertigt.
Das Erinnerungsverfahren war auch verzögert. Das wird selbst vom Beklagten eingeräumt.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten
der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung
der in §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit
ist hierbei der Monat.
Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Kiel begann mit dem Festsetzungsgesuch des Klägers vom 4. Juni 2014, welches am
5. Juni 2014 bei Gericht eingegangen war, und endete durch gerichtlichen Beschluss am 8. März 2017. Es erreichte damit eine
Gesamtdauer von rund 32 Monaten.
In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG genannten Kriterien zu messen. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher
Beurteilungsspielraum zu (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris).
Ob ein Verfahren als unangemessen lang zu bewerten ist, richtet sich demnach nicht nach starren Fristen, sondern nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten
und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (am Maßstab von
Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz [GG]: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11), zumal Zügigkeit oder Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte sind, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen
Verfahrensgrundsätzen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten
an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht zu sehen sind. §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art.
19 Abs.
4 GG und Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6, 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris m.w.N.). §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG benennt insoweit nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit
besonders bedeutsam sind.
Vor diesem Hintergrund ergibt die wertende Gesamtbetrachtung, dass die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens unangemessen
lang war, nachdem die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zunächst
zügig festgesetzt worden waren. Das Erinnerungsverfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch
eine besondere Bedeutung aus. Im Erinnerungsverfahren war ausschließlich darüber zu befinden, ob wegen des Tätigwerdens des
Klägers im gerichtlichen Verfahren, in dem es um einen Sanktionsbescheid ging, eine verminderte Terminsgebühr in Höhe von
2/3 der Mittelgebühr festzusetzen war. Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens zweifellos
unangemessen.
Zwar muss dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, um einer eventuellen
Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung tragen zu können. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden
Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit
der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem
Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt,
einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen
zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches
"Vorziehen" einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende
Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art.
20 Abs.
3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene
Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 -, juris). Das BSG hat dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahingehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit
etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt
werden könne, so dass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitragen,
selbst wenn sie - wie hier über einen längeren Zeitraum - nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und
gerechtfertigt werden können (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rn. 45 ff.; BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 B -, Rdn. 11; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 37, juris). Die zeitliche Lage dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit
müsse und werde sich in der Regel nicht vollständig direkt an die Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung anschließen,
denn in dieser "Frühphase" sorge das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel und ziehe Entscheidungsunterlagen
bei. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit könne vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt
zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibe die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem
dann, wenn sie zwölf Monate überschreite, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhe
oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht werde, die das Gericht nicht zu vertreten habe (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -).
In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist diskutiert worden, ob diese Zeitspanne von 12 Monaten für Kostenerinnerungsverfahren
nicht zu reduzieren sei. So vertritt das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 11. November 2015 - L 12 SF 23/14 EK AS - die Auffassung, dass bei Erinnerungsverfahren nur inaktive Zeiten von 6 Monaten als unschädlich anzusehen seien.
Demgegenüber sprach sich das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 22. Januar 2018 -- L 11 SF 45/16 EK - dafür aus, dass in Bezug auf die Erinnerungsverfahren nach §
197 Abs.
2 SGG im dort zu entscheidenden konkreten Fall kein Anlass bestanden habe, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu
verkürzen. Es gebe keinen Grund, den Gestaltungsspielraum des entscheidenden Richters bei einfach gelagerten Fällen - wie
es die Erinnerungsverfahren häufig seien - zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber
rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiveren Verfahren vorzuziehen. Dieser Rechtsprechung
ist das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB - gefolgt. Ihr schließt sich auch der erkennende Senat an. Gerade in einem Erinnerungsverfahren wie dem vorliegenden,
welches von nur geringer Bedeutung war und bei dem keine seine vordringliche Bearbeitung gebietenden Umstände (objektiv) vorlagen
oder vom Kläger in verifizierbarer Art und Weise (subjektiv) geltend gemacht wurden, besteht kein Grund, die Vorbereitungs-
und Bedenkzeit von 12 Monaten zu verkürzen. Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten zugestanden werden,
die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen Bearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können. Diesem Umstand
war ersichtlich auch die beanstandete "Generalverfügung" des bearbeitenden Richters geschuldet.
Ausgehend davon ist hier eine inaktive Zeit ab 30. Juli 2015 festzustellen. Am 28. Juli 2014 ging der Erwiderungsschriftsatz
des Erinnerungsgegners vom 24. Juni 2014 beim Sozialgericht Kiel ein, der aufgrund richterlicher Verfügung vom 30. Juli 2014
an den Erinnerungsführer weitergeleitet wurde. Danach wurde der Vorgang in das Sitzungsfach verfügt und dem zuständigen Richter
nur noch einmal am 12. Oktober 2015 mit dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 vorgelegt, mit dem Verzögerungsrüge i.S.d. §
198 Abs.
3 GVG erhoben wurde. Dieser Schriftsatz wurde aufgrund richterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2015 an den Erinnerungsgegner weitergeleitet
und der Vorgang erneut in das Sitzungsfach verfügt. Eine erneute Vorlage der Verzögerungsrügen erfolgte aufgrund der Generalverfügung
des Vorsitzenden der 21. Kammer des Sozialgerichts Kiel vom 8. Januar 2016, nach der im Falle von Verzögerungsrügen durch
den Kläger die Akte nicht vorgelegt werden sollte, sondern die Verzögerungsrüge in EUREKA vermerkt, der Gegenseite zur Kenntnis
gegeben und die Akte wieder zur Frist bzw. ins Sitzungsfach gehängt werden sollte, nicht mehr. Erst am 13. März 2017 wurde
mit Beschluss die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni 2014 zurückgewiesen, so dass unter Berücksichtigung
einer 12monatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit eine überlange Verfahrensdauer von 18 Monaten festzustellen ist.
Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nach Auffassung des erkennenden Senats allerdings keine Entschädigung
in Geld. Vielmehr ist eine Wiedergutmachung durch gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausreichend und
angemessen.
Das hat bereits das BSG im Urteil vom 10. Juli 2014 (BSG, a.a.O.) für Kostenerinnerungsverfahren grundsätzlich in Erwägung gezogen und ausgeführt, dass Kostenerinnerungsverfahren
nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten im allgemeinen von untergeordneter Bedeutung
sein dürften. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen. Vor diesem Hintergrund sei
eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten seien, die eine Entschädigungszahlung
rechtfertigen könnten.
Diesen Gedanken hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SG - aufgegriffen und die Feststellung der Überlänge des Verfahrens in einem Erinnerungsverfahren für ausreichend erachtet.
Dabei hat es sowohl auf die äußerst geringe Bedeutung des Verfahrens für den Kläger - dort wurde nur um die Erstattung der
Kosten für einige Fotokopien gestritten - abgestellt als auch darauf, dass bei Erinnerungsverfahren nach Erledigung der vorangegangenen
Hauptsache regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Entsprechende Rechtsauffassungen haben das Sächsische
Landessozialgericht im Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 8 SF 128/12 EK - für das Kostenfestsetzungsverfahren und das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24. November 2016 - L 37 SF 247/14 EK - vertreten.
Demgegenüber hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern einem Rechtsanwalt, der im eigenen Namen Erinnerung gegen
die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingelegt hatte, zwar eine Entschädigung zugesprochen, diese aber auf eine
Höhe von 10,00 EUR pro Monat unangemessener Verfahrensdauer reduziert. Dabei hat es nicht nur auf die geringe Bedeutung des
Kostenerinnerungsverfahrens Bezug genommen, sondern auch die Eigenschaft des Klägers als Rechtsanwalt betont, der von Prozessen
einerseits grundsätzlich profitiere und für den solche Prozesse nicht mit einer persönlichen Belastung wie bei juristischen
Laien einhergingen.
Gemäß §
198 Abs.
2 Satz 3
GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 EUR monatlich. Nach §
198 Abs.
2 Satz 4
GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen
des Einzelfalles unbillig ist. Wenn nach §
198 Abs.
4 GVG eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, kann nach §
198 Abs.
2 Satz 2
GVG gar keine Entschädigung beansprucht werden.
Letztere Fallgestaltung liegt hier vor.
Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 EUR monatlich spricht, dass der Kläger als Rechtsanwalt ein unabhängiges
Organ der Rechtspflege ist (vgl. § 1 BRAO) und von Prozessen einerseits grundsätzlich profitiert und andererseits für ihn die psychische Belastung keinesfalls vergleichbar
ist wie bei juristischen Laien. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger - wenn auch erstmals in
der mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 - eine angespannte wirtschaftliche Situation seiner Kanzlei im streitbefangenen
Zeitraum behauptet und vorgebracht hat, lediglich Nettoeinkünfte von ca. 1.600,00 EUR erzielt zu haben. Anhaltspunkte dafür,
dass durch den hier streitigen Betrag im Erinnerungsverfahren deshalb eine Existenzgefährdung zu befürchten war, sind jedoch
selbst vor dem Hintergrund, dass ein selbstständiger Rechtsanwalt grundsätzlich auf die "Eintreibung" seiner Außenstände angewiesen
ist, für den Senat nicht ersichtlich. Substantiierter Vortrag ist vom Kläger insoweit auch nicht erfolgt. Deshalb kann eine
besondere psychische Belastung des Klägers als auszugleichender immaterieller Nachteil aufgrund der Überlänge des Erinnerungsverfahrens
für den Senat nicht nachvollzogen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass eine finanziell
prekäre Situation, die zu Existenzängsten führt, nach allgemeiner Lebenserfahrung von Beginn an als anspruchsbegründende Tatsache
im Entschädigungsverfahren in den Vordergrund gerückt worden wäre, was hier gerade nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang
ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch im Erinnerungsverfahren streitig war und
der Ausübung des Gebührenbestimmungsrechtes im Rahmen des § 14 RVG in jedem Fall ein gewisser Unsicherheitsfaktor immanent ist. Ein Rechtsanwalt muss bei der Gebührenbestimmung im Rahmen des
§ 14 RVG wegen des ihm eingeräumten Ermessens immer damit rechnen, dass Ermessenserwägungen oder die Auslegung kostenrechtlicher Bestimmungen
bei der richterlichen Festsetzung nicht geteilt werden. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei kann nach Abs. 1 Satz 2 ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei
der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt
getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Rechtsanwalt weiß wegen der Unbestimmtheit der zu beachtenden Bemessungskriterien also von vornherein, dass die korrekte
Gebührenbestimmung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor belastet ist und trägt von Berufs wegen das Risiko einer billigen
Ermessensbetätigung. Dem Senat erschließt sich daher nicht, wie vor diesem Hintergrund eine besondere psychische Belastung
bei einem Rechtsanwalt wegen der Dauer des Erinnerungsverfahrens eintreten soll. Schließlich weiß der Rechtsanwalt im PKH-Vergütungsverfahren,
dass ihm bei Anerkennung des Vergütungsanspruchs in jedem Fall ein potenter Schuldner gegenübersteht, und zwar die Staatskasse.
Wird ein Rechtsanspruch auf die Vergütung im Erinnerungsverfahren durch richterliche Festsetzung bejaht, braucht ein Rechtsanwalt
nicht zu fürchten, dass die Vergütung aus der Staatskasse nicht gezahlt werden wird. Auch insoweit unterscheidet sich ein
Rechtsanwalt von anderen Prozessbeteiligten, die gegebenenfalls damit rechnen müssen, dass ein zunächst zahlungsfähiger Schuldner
insolvent wird.
Der Kläger hat auch nicht dadurch einen Nachteil erlitten, weil er im Rahmen einer PKH-Vergütung Zinsansprüche nicht geltend
machen kann und Zinsverluste als entgangener Gewinn im Sinne eines materiellen Nachteils von den Entschädigungsregelungen
nicht erfasst werden. Solche entstandenen Nachteile sollen von der Pauschale für immaterielle Nachteile erfasst sein (Steinbeiß-Winkelmann/Ott,
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren §
198 GVG, Rz. 147). Da der Kläger im Erinnerungsverfahren unterlegen war und bereits aus diesem Grund ein Zinsverlust nicht zu berücksichtigen
ist, kann der Senat dahingestellt lassen, ob vor dem Hintergrund des geringen Betrages, der im Erinnerungsverfahren im Streit
war, ein Zinsverlust hier ohnehin zu vernachlässigen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG i.V.m. §
201 Abs.
4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht
in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Bei der Entscheidung sind
die Grundsätze der Kostenentscheidung nach §
91a der
Zivilprozessordnung (
ZPO) anzuwenden. Berücksichtigung findet der Sach- und Streitstand, also der Umfang des Obsiegens und des Unterliegens. Bei Teilunterliegen
kann §
92 ZPO angewendet werden, auch der Grundgedanke des §
93 ZPO ist anwendbar (Hüßtege in Thomas/ Putzo,
ZPO, 36. Aufl. 2015, §
91a Rdnr. 48 m.w.N.). Daraus folgt, dass das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann, wenn die Zuvielforderung
der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Ebenso ist
zu berücksichtigen, ob der Beklagte durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.
Hier liegt zwar - bezogen auf die überlange Verfahrensdauer - ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten vor. Das Land Schleswig-Holstein
hat bereits mit der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 11. Dezember 2017) eingeräumt, dass für das Kostenfestsetzungsverfahren
eine überlange Verfahrensdauer festzustellen und diese Verfahrensdauer auch nicht zu entschuldigen ist. Dennoch entspricht
es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, dem Beklagten ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn der Kläger
hat einen gesetzlichen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge des Erinnerungsverfahrens, so dass insoweit auch
eine anteilsmäßige Kostenbelastung durch den Beklagten zu tragen ist.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der Höhe der geforderten Entschädigung.