Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige
Gründe:
Die nach §
172 Abs.
1 und §
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers spanischer Staatsangehörigkeit gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
20. April 2009 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den am 30. März 2009 bei Gericht eingegangenen, anwaltlich gestellten
Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen
in Höhe von monatlich (zuletzt nur noch) 316 Euro seit Rechtshängigkeit zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als
auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrten Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 7 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach erhalten Leistungen
nach diesem Gesetz zwischen 15 und 65 Jahre alte erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Ausländer, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Sein Aufenthaltsrecht ergibt sich
allein aus dem - vom Antragsteller u.a. eingeräumten - Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alternative des Gesetzes
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wonach freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger sind, die sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten
wollen. Der 43jährige Antragsteller, von dessen Erwerbsfähigkeit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, ist
eigenem Vortrag nach im Dezember 2008 nach Deutschland gezogen und sucht hier Arbeit, wie er dem Antragsgegner gegenüber ausdrücklich
erklärt hat. Er verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), die ihn zur Einreise und
zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Sein Einwand, der Aufenthalt diene vor allem dem Zweck, in der
Nähe seiner Lebensgefährtin und zukünftigen Ehefrau zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hieraus lässt sich
ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten.
Ein Aufenthaltsrecht aus sonstigen Gründen kommt nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen, seine deutsche
Lebensgefährtin zwischenzeitlich geheiratet zu haben, noch eine Arbeitsstelle zu besitzen oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Auch aus dem Gemeinschaftsrecht folgt kein über den Zweck der Arbeitssuche hinausgehendes Aufenthaltsrecht. Artikel 6 der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158/77; sog. Unionsbürgerrichtlinie) sieht ein (bis auf Passförmlichkeiten) voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
nur für einen Zeitraum von drei Monaten vor; dieser Zeitraum ist hier abgelaufen. Artikel 7 der Unionsbürgerrichtlinie gewährt
ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate nur, wenn der Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (Absatz 1
Buchstabe a), er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres
Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen
über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (Buchstabe b), oder eine näher bezeichnete
Ausbildung absolviert (Buchstabe c). Keine der genannten Voraussetzungen liegt hier vor. Auch aus Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrages
folgt kein weitergehendes Aufenthaltsrecht, wonach jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift stellt jedoch das Aufenthaltsrecht ausdrücklich unter den
Vorbehalt der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. In der Rechtssache
Trojani hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, C-456/02, Juris, Tz. 33) ausdrücklich festgestellt, dass zu den Beschränkungen und Bedingungen des Rechts des Unionsbürgers aus Art.
18 EG auch der Art. 1 der (seinerzeit geltenden) Richtlinie 90/364/EWG gehöre. Danach können die Mitgliedstaaten von Angehörigen
eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet wahrnehmen wollen, verlangen, dass sie für sich
und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmestaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende
Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats
in Anspruch nehmen müssen. Mangels ausreichender Existenzmittel bestehe daher ein Recht eines Unionsbürgers, der sich in einer
Situation wie der des dortigen Klägers befindet, aus Art. 18 EG auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nicht (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, aaO., Tz. 36). Nichts anderes gilt für Art.
7 Abs. 1 Buchstabe b der Unionsbürgerrichtlinie (mit der die zuvor genannte Richtlinie 90/364 insgesamt aufgehoben worden
ist), der der Sache nach der Regelung in Art. 1 der Richtlinie 90/364 entspricht. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob
die Unionsbürgerrichtlinie eine abschließende sekundärrechtliche Regelung über das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern darstellt
und Art. 18 EG daneben von vornherein nicht mehr anwendbar ist.
Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist umstritten (vgl.
die zahlreichen Nachweise bei Hailbronner, Ansprüche nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf gleichen Zugang zu sozialen Leistungen,
ZFSH/SGB 2009, 195, 200). Nach Auffassung des Senats ist der Ausschlusstatbestand jedoch gemeinschaftsrechtskonform, sofern
er, wie hier, solche Leistungen nach dem SGB II betrifft, die nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den Lebensunterhalt
sichern sollen. Denn Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat ausdrücklich, andere Personen
als Arbeitnehmer oder Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen während der
ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Absatz 4 Buchstabe b der
Richtlinie - diese Regelung betrifft Unionsbürger, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um
Arbeit zu suchen - von einem Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen (siehe auch die 21. Begründungserwägung der Richtlinie).
Sozialhilfeleistungen im Sinne der Vorschrift sind, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie
ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang
zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Rs. C-22/08 und C-23/08, www.curia.eu, Tz. 45).
Die hier streitige Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II ist keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll,
sondern eine Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 15. November 2007 - S 2 B 426/07 - Juris; Hailbronner, aaO., S. 201). Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts Hilfebedürftiger, wie sich schon der Überschrift
und dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lässt. Dies bestätigt auch die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung
der Leistungsarten nach Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung
in Arbeit (Nummer 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nummer 2). Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte
und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach für Erwerbsfähige zwar der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld II ersetzt, der Leistungsanspruch insofern allerdings mit dem steuerfinanzierten System der Sozialhilfe
zusammengeführt wurde. Auch nach dem Ergebnis der Leistung (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, aaO.,
Tz. 42) bezweckt diese nicht, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung. Denn die Regelleistung
betrifft, wie sämtliche Leistungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes des 3. Kapitels des SGB II, allein Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgezählten Regelbeispiele - Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen
Leben - einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung enthält
keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Wesentlichen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II geregelt
sind, und sie ist auch keine Entgeltersatzleistung.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 39 Abs. 2 EG vereinbar
(so auch im Ergebnis EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, aaO., Tz. 46). Nach Art. 39 Abs. 2 EG haben Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,
die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, Anspruch auf die in der Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung.
Hierunter fällt auch die Gleichbehandlung in Bezug auf finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern
sollen. Solche Leistungen erfasst aber Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie nicht, weil zur "Sozialhilfe" im Sinne der
Richtlinie gerade nicht, wie oben ausgeführt, finanzielle Mittel zählen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen.
Im Übrigen dürfen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gewährung von Leistungen,
die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, davon abhängig machen, dass eine tatsächliche Verbindung des Arbeitsuchenden
mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, aaO., Tz. 38). Für Fälle wie dem Vorliegenden
fehlt es an einer solchen tatsächlichen Verbindung des Antragstellers zum deutschen Arbeitsmarkt. Denn der Antragsteller war
in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht erwerbstätig.
Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch mit Art. 12 EG vereinbar, jedenfalls für den Fall (wie hier), dass der
Unionsbürger sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche herleiten kann und weder eine Aufenthaltserlaubnis
(nach nationalem Recht) noch ein Daueraufenthaltsrecht besitzt. Nach Art. 12 Unterabsatz 1 EG ist unbeschadet besonderer Bestimmungen
des EG-Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs kann sich ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei Leistungen der Sozialhilfe aber
(nur) in den Fällen auf Art. 12 EG berufen, in denen er sich im Aufnahmestaat "für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten
hat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt" (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, aaO., Tz. 43). Der Europäische Gerichtshof
hat in der Rechtssache Trojani ausgeführt, dass eine Berufung auf Art. 12 EG zwecks Beanspruchung von Sozialhilfe erst dann
in Betracht kommt, "sobald" der Unionsbürger, der sich in einer Situation wie der des dortigen Klägers befindet, eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor und besteht im Übrigen grundsätzlich nicht in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 SGB II erfassten Fällen. Ergibt sich nämlich das Recht zum Aufenthalt allein aus dem Zweck der Arbeitssuche, kann kein Fall
gegeben sein, in dem der Unionsbürger eine (nationale) Aufenthaltserlaubnis oder ein Daueraufenthaltsrecht (vgl. § 2 Abs.
2 Nr. 7 FreizügG/EU) hat. Der Europäische Gerichtshof hat es mit Blick auf Art. 12 EG auch nicht beanstandet, dass Unionsbürger von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen werden, die Drittstaatsangehörigen
etwa nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden (Urteil vom 4. Juni 2009, aaO., Tz. 51 ff.).
Unabhängig von Vorstehendem hat der Antragsteller auch nicht - im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor
dem Hintergrund des Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten,
in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und
unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - Juris und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Juris). Dem Antragsteller drohen aber keine schweren und unwiederbringlichen Nachteile, die er aus eigener Kraft nicht
imstande wäre, von sich abzuwenden. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein Existenzminimum
ohne die begehrte Regelleistung nicht gesichert ist. Dafür, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherstellen
kann, sprechen bereits die von ihm eingereichten Kontoauszüge, insbesondere die sich daraus ergebenden zahlreichen Überweisungen
aus dem Ausland. Diese deuten darauf hin, dass zumindest seine Lebensgefährtin neben den ihr zuletzt von März 2009 bis Ende
Juni 2009 gewährten Leistungen nach dem SGB II einschließlich der vollen Kosten für die Unterkunft über ausreichende Mittel
für sich und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt (offenbar unentgeltlich) wohnenden Antragsteller verfügt. Hiermit in Einklang
steht die Tatsache, dass sich der Antragsteller seit nunmehr gut sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland ohne Leistungsbezug
aufhält.
Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er, wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gefordert, alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft hat und insbesondere in seinem Heimatstaat keinen
Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht in Spanien ein Anspruch auf Arbeitslosengeld,
wenn der Betreffende mehr als ein Jahr in den letzten sechs Jahren gearbeitet hat. Der Antragsteller, der nach seinem Vorbringen
seit "drei oder vier Jahren" ohne Arbeit ist, hat nicht dargelegt, dass er diese Voraussetzung nicht erfüllt. Außerdem hat
er nicht hinreichend plausibel dargetan, aus welchen Gründen eine sonstige staatliche Hilfe zur Existenzsicherung in Spanien
nicht bestehen oder jedenfalls für ihn nicht erreichbar sein soll. Dafür, dass ihm auch eine vorläufige Rückkehr nach Spanien
bis zu der (nunmehr) "nicht vor" Juni 2009 geplanten Eheschließung nicht zumutbar wäre, fehlt es an aussagekräftigen Anhaltspunkten.
Ärztliche Belege über die vorgetragene Erkrankung seiner Lebensgefährtin an Hepatitis C liegen ebenso wenig vor wie Nachweise
oder sonstige nachvollziehbare Hinweise hinsichtlich der Notwendigkeit des Beistandes des Antragstellers während der angegebenen
und "demnächst" anstehenden Therapie.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 ZPO kommt mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens nicht in Betracht, so dass der Frage, welcher Rechtsanwalt
nach der Mandatsbeendigung des früheren Verfahrensbevollmächtigten ausweislich seines Schriftsatzes vom 28. Mai 2009 gegebenenfalls
beizuordnen wäre, nicht weiter nachzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).