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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2014 - 20 SO 411/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung; Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers; Rechtzeitigkeit der Antragstellung
1. § 16 SGB I ist auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar.
2. Eine Ablehnung des Antrags auf Aufwendungsersatz wegen Nothilfe allein aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit enthält keine Entscheidung über den materiellen Anspruch.
3. Unterlässt es ein Krankenhaus, den Versicherungsstatus eines am Samstagabend eingelieferten Verletzten nachzuprüfen, obwohl sich der Verdacht auf einen fehlenden Versicherungsschutz geradezu aufdrängt, endet der Eilfall mit der Dienstbereitschaft des Sozialleistungsträgers, am darauf folgenden Montag. Daraus folgt jedoch nicht eine entsprechende zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs des Krankenhauses auf Behandlungskosten, wenn sämtliche Rechnungsposten bereits mit der Aufnahme des Verletzten am Wochenende d.h. zur Zeit des Vorliegens des Eilfalls entstanden sind.
Normenkette:
FreizügG/EU § 4
,
KHEntgG § 9
,
KHG § 17b
,
SGB I § 16 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 16 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
SGB I § 16 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB V § 108 Nr. 3
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB V § 5 Abs. 11 S. 2
,
SGB XII § 25 S. 1 und S. 2
,
SGB XII § 25
,
SGB XII § 48 S. 1
,
SGB XII § 52 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 52 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3 3. Alt.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 30 SO 274/10
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 verurteilt, an die Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: