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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - 11 KA 77/14
Vertragsarztangelegenheiten Antrag der Krankenkasse auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 769 ZPO Möglichkeit und Wirksamkeit der Aufrechnung eines durch die Prüfgremien noch nicht festgestellten aber materiell-rechtlich bestehenden Schadensersatzanspruchs der Krankenkasse gegen den Kostenerstattungsanspruch eines ehemaligen Vertragszahnarztes Zur Fälligkeit der bestehenden Schadensersatzforderung der Krankenkasse bei fehlender Schadensfestsetzung durch Bescheid der Prüfungsstelle Zuständigkeit der Wirtschaftlichkeitsprüfgremien für die Feststellung eines "sonstigen Schadens"
1. § 17a Abs. 5 GVG ist auf das Beschwerdeverfahren analog anzuwenden.
2. Zur Frage, ob die Krankenkasse ihren bestehenden Schadensersatzanspruch (aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 830 BGB wegen betrügerischen Handelns des ehemaligen Vertragszahnarztes) gegen den Anspruch des ehemaligen Vertragszahnarztes aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechnen kann und wirksam aufgerechnet hat bzw. ob die vom BSG (mit Urteil vom 20.03.2010 - B 6 KA 18/12 R -) postulierte Pflicht, vor gerichtlicher Geltendmachung einen sonstigen Schaden feststellen zu lassen (§§ 21, 22 BMV-Z) die Fälligkeit der Gegenforderung hindert.
3. Ob der insoweit offene Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 BMV-Z eine Auslegung dahin rechtfertigt, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch erst mit Festsetzung als sonstiger Schaden fällig wird, bleibt zu klären.
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 51
,
ZPO § 767
,
GVG § 17 Abs. 5
,
ZPO § 769
,
SGG § 202 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
BGB § 387
,
BMV-Z § 21
,
BMV-Z § 22
,
BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2
,
BGB § 271 Abs. 1 Hs. 1 1. Alt.
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 07.07.2014 AZ :S 2 KA 277/14 ER , SG Düsseldorf 29.04.2014 S 2 KA 29/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2014 abgeändert. Es wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2014 (S 2 KA 29/08) bis zum Ausspruch des Urteils einstweilen einzustellen ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

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