Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Wegfall ihres Anspruches auf
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.07.2011.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer am 00.00.2007 geborenen Tochter lebend, Leistungen
nach dem SGB II.
Mit Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 17.02.2011 wurde die Klägerin u.a. zur Teilnahme an einer Maßnahme mit
einer Dauer von sechs Monaten ab dem 22.02.2011 verpflichtet, vorübergehend dann für die Zeit vom 20.03.2011 bis 03.04.2011
von dieser Verpflichtung freigestellt. Eine Rückmeldung sollte am 04.04.2011 stattfinden. Die Klägerin sah sich jedoch wegen
der Pflege ihrer Mutter zu einer erneuten Maßnahmeaufnahme nicht in der Lage.
Vor dem Hintergrund zweier bereits erfolgter Sanktionierungen i.H.v. 30 bzw. 60 % der Regelleistung nach dem SGB II (Bescheide vom 06.01.2011 und 17.02.2011) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2011 den Wegfall des Anspruches der
Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 fest und hob die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für diesen Zeitraum
auf. Er wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 15.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage vom 08.03.2012, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird.
Mit Beschluss vom 19.06.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin habe die Maßnahme abgebrochen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu liefern.
Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass sie durch die Pflege ihrer Mutter vollständig an der Maßnahmeteilnahme verhindert
gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 06.07.2012, mit der betont wird, die Klägerin habe erklärt,
an der Maßnahme teilnehmen zu wollen, sobald die Pflegesituation sich entspannt habe.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der nach ihren glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Klägerin ist für ihre nicht
mutwillige Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil diese insbesondere auch hinreichende Aussicht auf Erfolg
aufweist, §§ 73a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), 114 f. der
Zivilprozessordnung (
ZPO).
Bei der anzustellenden summarischen Prüfung erscheint der Bescheid des Beklagten vom 19.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.02.2012 rechtswidrig, weil der Beklagte das Zusammenleben der Klägerin mit einem minderjährigen Kind bei seiner Entscheidung
über die Sanktionsfolgen nicht berücksichtigt hat.
Zutreffend hat der Beklagte die ab dem 01.04.2011 geltende Rechtslage zugrundegelegt, weil § 31 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung nur dann weiter Anwendung findet, wenn die Pflichtverletzung vor dem 01.04.2011
begangen worden ist (§ 77 Abs. 12 SGB II).
Nach der daher anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II (Fassung der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt
leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder
Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit
von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem
entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112).
Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.
Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem
Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II
ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch
dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."
Ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen ist dem angefochtenen
Bescheid nicht zu entnehmen.
Im angefochtenen Bescheid heißt es hinsichtlich der möglichen Ergänzungsleistungen lediglich: "Auf Antrag können Ihnen im
angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden."
Diese Formulierung lässt weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf - nach den Handlungsempfehlungen antragsunabhängige
- Leistungen erkennen. Diese Unterlassung spricht im Rahmen der hier möglichen Prüfungsdichte für eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides insgesamt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20.10.2011 - L 19 AS 1625/11 B AS ER).
Die Ergänzungsleistungen beim Zusammenleben mit Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des
Leistungsträgers. Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders
gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft
mitbetroffen zu werden. Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende
Leistungen zu entscheiden. Eine spätere oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift nicht mehr erreichen
(vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a Rn. 49 m.w.N.).
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin daher ab Eingang der vollständigen Erklärung nach §
117 Abs.2 S. 1
ZPO am 10.04.2012 zu.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend §
127 Abs.
4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, §
177 SGG.