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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - 8 AY 98/13 B ER
Anspruch auf Asylbewerberleistungen Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung Leistungsumfang zur kompletten Bedarfsdeckung
1. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 AsylbLG ist allein die Wirksamkeit der ausländerrechtlichen Beschränkung, im Einzelfall zum räumlichen Aufenthalt, ausschlaggebend.
2. Es kommt nach den Grundsätzen der gesetzlichen Tatbestandswirkung dafür nur auf die Bekanntgabe der Verfügung an, nicht auf die Unanfechtbarkeit mit gesetzlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage, Beschwerde).
3. Ein Zuwiderhandeln gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung führt nach dem Gesetz zur Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts.
4. Die Leistungspflicht der so zu bestimmenden Behörde des tatsächlichen Aufenthalts erfasst jedenfalls sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
,
AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1-2
,
AsylbLG § 11 Abs. 2
,
AufenthG (2004) § 15a Abs. 4 S. 1 und S. 7 und S. 8
,
AufenthG (2004) § 15a Abs. 4 S. 1 und S. 7-8
Vorinstanzen: SG Bremen 21.11.2013 S 15 AY 134/13 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 21. November 2013 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 29. November 2013 bis zur Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Anordnung vom 29. November 2013 (VG Bremen: 4 V 2162) Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von ungekürzten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: