Anerkennung von Unfallfolgen
Blasenentleerungsstörungen als Unfallfolge
Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung
Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Anerkennung von Unfallfolgen.
Die 1945 geborene Klägerin erlitt am 27. März 1996 auf dem Weg zu ihrer Beschäftigung als Bankangestellte einen Verkehrsunfall,
bei dem sie als Pkw-Fahrerin auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffuhr. Bei ihrer Einlieferung in das Städtische Krankenhaus
E. klagte sie über Schmerzen im Bereich des Sakroiliakalgelenks (Kreuzbein-Darmbeingelenk) rechts. Ausweislich des dort erstellten
Durchgangsarztberichts von Prof. Dr. F. (vom 27. März 1996) ergab eine Röntgenuntersuchung der Sakroiliakalfuge keine Fraktur;
der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Distorsion des linken Oberarms. Der zunächst geäußerte Verdacht auf Lockerung des
Sakroiliakalgelenks bestätigte sich im Rahmen der bis 1. April 1996 dauernden stationären Behandlung nicht (Zwischenbericht
vom 1. April 1996). Im Anschluss klagte die Klägerin über Blasenstörungen in Gestalt unkontrollierten Harnabgangs. Der Urologe
Dr. G. diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Mai 1996 eine Detrusorhyperreflexie und empfahl die neurologische Abklärung,
ob die Entleerungsstörung im Zusammenhang mit der unfallbedingten Beckenprellung steht. Der Neurologe und Psychiater Dr. H.
kam in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 26. September 1996 zum Ergebnis, eine neurologische Ursache
der Harninkontinenz sei nicht gefunden worden; die geschilderte Blasenstörung sei nicht auf den zurückliegenden Unfall zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 12. November 1996 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall und als Unfallfolgen eine Prellung des linken
Oberarms sowie eine folgenlos ausgeheilte Beckenprellung an. Die Blasenentleerungsstörung könne nicht auf den Unfall vom 27.
März 1996 zurückgeführt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1999),
die dagegen gerichtete Klage wurde im Dezember 1999 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihren Verwaltungsakt zu überdenken und wies
darauf hin, dass ihr 2008 ein Blasenschrittmacher eingesetzt worden sei. Hierzu legte sie den vorläufigen Arztbericht des
Universitätsklinikums I. vom 24. November 2008 vor, wonach bei der Klägerin "nach stattgehabter positiver peripherer Neuroevaluation"
ein Neurostimulationssystem implantiert worden war. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte es die Beklagte ab, den bestandskräftig
gewordenen Verwaltungsakt vom 12. November 1996 zu überprüfen und zurückzunehmen. Aus dem vorgelegten Bericht ergebe sich
keine ärztliche Begründung dafür, dass die Blasenentleerungsstörung rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen
sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 (der Klägerin zugestellt am 2.
Juli 2011) zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2011 Klage erhoben, die am 1. August 2011 bei der Beklagten eingegangen
und von dieser an das Sozialgericht (SG) Braunschweig weitergeleitet worden ist. Zur Begründung hat sie dargelegt, dass von Seiten der Beklagten nicht abschließend
ermittelt worden sei, ob eine unfallbedingte tiefenpsychologisch-psychodynamische Ursache der Harninkontinenz vorliege. Außerdem
sei der sie seinerzeit behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. J. davon ausgegangen, dass diagnostisch eine neurogene Blasenstörung
vorliege.
Das SG hat ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. K. (vom 30. Oktober 2012) eingeholt, der zum Ergebnis gekommen ist,
dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen allesamt unfallfremd seien. Unter Hinweis hierauf hat das SG die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2013 abgewiesen. Der Sachverständige habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass
sich nach dem Auffahrunfall vom 27. März 1996 keine äußeren Verletzungszeichen und keine neurologischen Defizite gefunden
hätten. Auch auf psychiatrischem Fachgebiet sei zu keinem Zeitpunkt das Bild einer psychischen Schocksymptomatik oder eines
Erstschadensbildes auf psychiatrischem Fachgebiet mit Vollbeweis belegt worden.
Gegen das ihr am 31. Juli 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. August 2013 Berufung eingelegt,
die am 26. August 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Sie sei weder mit den Gutachten
von Dr. H. und Dr. K. noch mit dem Urteil des SG Braunschweig einverstanden. Die beim Arbeitsunfall erlittene Beckenprellung
sei zwar ausgeheilt, die sie sehr belastende Blasenentleerungsstörung aber geblieben.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 12. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1999
teilweise zurückzunehmen und
3. festzustellen, dass die bei ihr vorliegende Blasenentleerungsstörung Folge des Arbeitsunfalls vom 27. März 1996 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Sachverständigengutachten von Dr. K. und das angefochtene Urteil des SG Braunschweig für überzeugend.
Der Senat hat ua Behandlungsunterlagen des Klinikums E. und der Universitätsklinik I. beigezogen und ein Sachverständigengutachten
des Facharztes für Neurologie Dr. L. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 10. Februar 2015 zur Einschätzung gelangt,
dass sich eine Gesundheitsstörung auf neurologischem Gebiet in Hinblick auf die von der Klägerin beklagten Störung der Blasenfunktion
nicht nachweisen lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte,
der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen medizinischen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs
1,
55 Abs
1 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in Hinblick auf §
91 Abs
1 SGG innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§
87 Abs
1 S 1
SGG) bei der Beklagten erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zutreffend
abgelehnt, ihren früheren Verwaltungsakt vom 12. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1999 teilweise
zurückzunehmen und die Blasenentleerungsstörungen der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalls vom 27. März 1996 anzuerkennen.
Gem § 44 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Vorschrift
ist auch Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit dem lediglich die Anerkennung eines
Versicherungsfalls oder von Folgen des Versicherungsfalls abgelehnt worden ist, ohne dass zugleich über Sozialleistungsansprüche
entschieden worden wäre (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2014 - L 10 U 1507/12, juris; Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - L 3 U 58/11).
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der 1996 bzw 1999 ergangenen Bescheide liegen jedoch nicht vor. Wenn die Beklagte die
Anerkennung der Blasenentleerungsstörungen als Unfallfolge in diesen Entscheidungen abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Gesundheitsstörungen können nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen
Unfallereignis und Gesundheitsstörung nachgewiesen ist. Insoweit gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der erleichterte
Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs
spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden müssen (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1300 § 48 Nr 67 mwN). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 17). Maßgeblich sind demnach die durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse, die von der Mehrheit
der auf den betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 44).
In diesem Sinne ist es jedoch nicht wahrscheinlich, dass die bei der Klägerin vorliegenden Harnentleerungsstörungen durch
den Arbeitsunfall vom 27. März 1996 verursacht worden sind. Dies ergibt sich aus den ausführlichen und schlüssigen Ausführungen
im Gutachten des vom Senat befragten Sachverständigen Dr. L., die auch in Übereinstimmung mit dem aktuellen unfallmedizinischen
Schrifttum stehen (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl, S 982). Dieser hat im Einzelnen
dargelegt, dass neurogene Blasenentleerungsstörungen zum einen Folge von Schädigungen der zweiten Stirnhirnwindung seien können
("kortikal ungehemmte Blase"). Eine Schädel-Hirn-Verletzung hat die Klägerin bei ihrem Unfall am 27. März 1996 ausweislich
aller aus dieser Zeit stammenden Behandlungsberichte aber eindeutig nicht erlitten. Das weiterhin mögliche Beschwerdebild
einer "spinalen Reflexblase" kann bei einer Schädigung bzw Unterbrechung der Rückenmarksbahnen oberhalb des Blasenzentrums
im unteren Rückenmark entstehen. Auch derartige Verletzungen haben bei der Klägerin 1996 jedoch nicht vorgelegen. Der Sachverständige
weist insoweit darauf hin, dass ansonsten wegen der engen anatomischen Beziehungen der auf- und absteigenden Nervenbahnen
eine komplette oder inkomplette Querschnittslähmung aufgetreten wäre. Außerdem hat eine Beckenprellung wegen der geschützten
Lage des Rückenmarks im Wirbelkanal zu einer derartigen Verletzung nicht führen können. Auch die dritte Möglichkeit einer
neurogenen Entleerungsstörung - eine "denervierte autonome Blase" -, die bei einer Schädigung der nervalen Verbindungen zwischen
der Blase und dem Blasenzentrum im unteren Rückenmark vorliegen würde, kann nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. L.
nicht angenommen werden. Eine solche würde eine Nervenschädigung der Schweifschwanzfasern des Rückenmarks, des Becken-Nervengeflechts
oder des aus ihm entspringenden Blasennerven voraussetzen. Eine solche Schädigung würde mit begleitenden Gefühlsstörungen
im ano-genitalen Hautbereich und einer Kontrollstörung auch für den Stuhlgang einhergehen. Anzeichen für derart tiefgreifende
Störungen konnten zeitnah zum Unfall bei der Klägerin aber nicht vorgefunden werden. Soweit sie mittlerweile auch Störungen
der Stuhlgangskontrolle geltend macht, sind diese erst im Rahmen des 2010 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens vorgebracht
worden.
Schließlich führt Dr. L. auch überzeugend aus, dass "isolierte Blasenstörungen" ohne weitere neurologischen Symptome ohnehin
ausgesprochen selten sind und keinen Hinweis auf eine Unfallentstehung, sondern auf eine diabetische autonome Polyneuropathie,
einen Konusprozess, Erstsymptome der Multiplen Sklerose oder einen Hydrozephalus geben können. Schließlich legt der Sachverständige
auch überzeugend dar, dass eine Unfallfolge auf psychischem Gebiet nicht vorliegt. Aus der nach dem Unfall erhobenen medizinischen
Dokumentation ergibt sich kein Nachweis einer initialen oder folgenden seelischen Gesundheitsstörung von Krankheitswert, die
eine seelisch verursachte Störung der Blasenfunktion zur Folge hätte haben können.
Hiermit bestätigt Dr. L. das Gutachten des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. K. und im Ergebnis auch die gutachterlichen
Würdigungen von Dr. H ... Wenn demgegenüber (allein) im Klinikum E. eine "neurogene Blasenentleerungsstörung" diagnostiziert
worden ist (vgl den entsprechenden Bericht vom 7. Oktober 2008), ergeben sich hieraus keine näheren Hinweise für eine unfallbedingte
Entstehung dieser Störung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs
1 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs
2 SGG), liegen nicht vor.