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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2021 - 10 VE 49/18
Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem OEG Gewährung von Beschädigtenrente Schädigungsfolge "Restsymptomatik einer psychoreaktiven Störung"
Eine unmittelbare Schädigung kann auch ein gesundheitlicher Schaden sein, der durch den Erhalt der Nachricht über einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff verursacht worden ist (sog. „Schockschaden“).
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Hildesheim 15.08.2018 S 7 VE 10/16
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. August 2018 wird aufgehoben.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2016 und des Anerkenntnisses vom 2. August 2017 wird geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, die bei der Klägerin anerkannte Schädigungsfolge „Restsymptomatik einer psychoreaktiven Störung“ ab Februar 2014 mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zu bewerten und der Klägerin ab diesem Zeitpunkt entsprechend Beschädigtenrente zu gewähren.
Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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