Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Meldung.
Der 1960 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Vikar, Paketzusteller, Kundenbetreuer, Büroassistent, Mitarbeiter im
Telefonmarketing bzw. Betreuungsdienst. Zuletzt bezog er ab dem 17. Mai 2001 Arbeitslosenhilfe.
Mit Mitteilung vom 5. August 2003 meldete sich der Kläger ab dem 1. August 2003 wegen einer bis zum 31. Juli 2004 befristeten
Tätigkeit als Erzieher aus dem Leistungsbezug ab. Tatsächlich war der Arbeitsvertrag mit dem von der D. betreuten Kinderhaus
S. vom 31. Juli 2003 nur bis zum 31. Dezember 2003 befristet.
Wegen der Arbeitsaufnahme hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 7. August 2003 ab dem 1. August 2003
auf. Auf der Rückseite des Bescheides heißt es unter der Überschrift "Wichtige Hinweise": "Ab dem 1.7.2003 sind Sie verpflichtet,
sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses
kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder
nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis,
müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer
Verringerung der Höhe Ihres künftigen Leistungsanspruches führen kann."
Am 27. November 2003 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 1.
Januar 2004, nachdem er auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung anlässlich eines Gespräches mit einem
Mitarbeiter der Beklagten wegen der Fördermöglichkeiten einer Existenzgründung hingewiesen worden war.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2004 mit, sein Arbeitslosenhilfeanspruch mindere sich gemäß §
140 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) um 1050 EUR wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Januar
2004 Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2004 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 455 EUR wöchentlich
und minderte die Leistung um insgesamt 1050 EUR, wobei sie den wöchentlichen Leistungssatz von 166,88 EUR um 83,44 EUR kürzte.
Mit seinem Widerspruch vom 6. Februar 2004 führte der Kläger u. a. aus, sein Arbeitsplatz sei ursprünglich für ein Jahr ausgeschrieben
gewesen. Lediglich vorsichtshalber sei der Arbeitsvertrag nur bis zum 31. Dezember 2003 befristet gewesen. Der Leiter der
Einrichtung, der Zeuge M. G., habe ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesichert. Diese Zusage sei erst am 15.
Dezember 2003 zurückgezogen worden. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass eine Minderung schon deshalb nicht eingetreten sei,
weil nach dem Wortlaut der Norm die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben
sei. Zudem sei der Minderungsbetrag unverhältnismäßig hoch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es u.
a., der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich am 1. Oktober 2003 arbeitsuchend zu melden und habe dies erst am 27. November
2003 getan.
Hiergegen hat der Kläger am 7. April 2004 Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter ausgeführt, Anfang Dezember 2003 habe er vorübergehend erwogen, die Tätigkeit
aufzugeben, weil sie ihm nicht leicht gefallen und es ihm suspekt vorgekommen sei, dass sein Vertrag noch nicht verlängert
worden war. Er habe aufgrund der Zusage des Arbeitgebers auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vertraut.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Arbeitgeberin eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 9. August 2004 mitgeteilt, die
Möglichkeit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei in Erwägung gezogen, aber nicht konkret in Aussicht gestellt worden.
Am 15. Dezember 2003 sei dem Kläger mündlich mitgeteilt worden, dass der Vertrag entsprechend seiner Befristung auslaufe und
nicht verlängert werde.
In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2005 hat die Beklagte auf die Belehrungen zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung
hingewiesen, die der Kläger mit dem Aufhebungsbescheid vom 7. August 2003 erhalten habe. Der Kläger hat erklärt, den Aufhebungsbescheid
erhalten, aber dennoch von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben. Er habe sich auf die ihm erteilten Zusagen des Arbeitgebers
verlassen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. November 2005 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar 2004 ohne Minderung zu bewilligen. Zur Begründung heißt
es im Wesentlichen, der Kläger habe nicht schuldhaft gehandelt, denn eine Kenntnis der neuen gesetzlichen Regelung sei von
ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2003 nicht zu fordern gewesen. Auch die Kenntnisnahme der Belehrung im Aufhebungsbescheid
habe von ihm nicht verlangt werden können, weil der Hinweis in keiner Weise hervorgehoben sei.
Gegen das ihr am 5. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 6. Februar 2006, Berufung eingelegt. Zur
Begründung führt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 81/04 R) aus,
der Kläger könne sich nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis der Meldeobliegenheit berufen, da er durch die Belehrungen
im Aufhebungsbescheid unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" informiert gewesen sei. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
sei nach den Angaben des Arbeitgebers lediglich in Erwägung gezogen, aber nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Der Kläger
habe sich auch nicht unter Angabe des korrekten Beendigungszeitpunkts aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Erst bei einer Vorsprache
am 24. November 2003 habe die Beklagte von der Befristung bis zum 31. Dezember 2003 erfahren.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Er sieht
zum einen die Belehrung in dem Aufhebungsbescheid vom 7. August 2003 als unzureichend an. Zum anderen vertritt er unter Bezugnahme
auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund (vom 26.7.2004 - S 33 AL 197/04) die Auffassung, dass eine Minderung nicht in Betracht komme, weil ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages zugesichert
worden sei. Jedenfalls sei der Minderungsbetrag zu reduzieren, weil der Gesetzgeber nunmehr im Falle der verspäteten Arbeitsuchendmeldung
lediglich eine Sperrzeit von einer Woche vorsehe.
Im Erörterungstermin am 9. August 2007 hat das Landessozialgericht den Zeugen M. G. vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner
Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Zeuge G. habe im Erörterungstermin seine Behauptung, dass ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
zugesagt worden sei, bestätigt. Die Beklagte ist gegenteiliger Auffassung.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Auf die Berufung ist das Urteil des Sozialgerichts
vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Bewilligung höherer Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung der Minderung.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Festsetzung der Minderung im Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2004 und der Bewilligungsbescheid
vom 21. Januar 2004, die eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs
darstellen (BSG, Urteil vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R; Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr.
2; Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 5; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/06 R, SozR
4 - 4300 § 140 Nr. 6).
Gemäß § 37b S. 1
SGB III in der ab 1.Juli 2003 bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. §
37b S. 2
SGB III bestimmt: "Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung
zu erfolgen".
Das BSG hat hierzu mehrfach entschieden, dass § 37b
SGB III auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen ausreichend inhaltlich bestimmt ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung
des § 37b S. 2
SGB III ist die Vorschrift so auszulegen, dass die Meldung "spätestens" drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses,
ansonsten unverzüglich zu erfolgen hat. § 37b S. 2
SGB III ist dabei in sich nicht so widersprüchlich beziehungsweise unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine
Sanktionsvoraussetzung (§
140 SGB III) nicht mehr genügt (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 2; Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a
AL 56/06 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 5; Urteil vom 17.10.2007 -B 11a/7a AL 72/06 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 6).
Die objektiven Voraussetzungen für eine verspätete Meldung haben vorgelegen. Da das Arbeitsverhältnis von vornherein bis zum
31. Dezember 2003 befristet war, hätte die Meldung spätestens am 1. Oktober 2003 erfolgen müssen. Die erst am 27. November
2003 erfolgte Meldung war daher verspätet.
Die subjektiven Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat seine Obliegenheit schuldhaft verletzt. Unverzüglich
i.S.d. § 37b S. 1
SGB III bedeutet nach der Rechtsprechung des BSG "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. §
121 BGB). Die Obliegenheitsverletzung verlangt auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab.
Insoweit ist eine doppelte Verschuldensprüfung erforderlich; diese betrifft zum einen die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis
über die Meldepflicht, zum anderen das vorwerfbare Fehlverhalten für jeden einzelnen Tag der versäumten Arbeitsuchendmeldung
(BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 2; Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 56/06 R, SozR 4
- 4300 § 140 Nr. 5; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/6 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 6).
Da die Norm zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht allgemein bekannt war, kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen
des Arbeitsuchenden und die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04, SozR 4 - 4300
§ 140 Nr. 1; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/6 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 6).
Der Kläger wurde durch den Hinweis in dem Aufhebungsbescheid vom 7. August 2003, den er nach seinen eigenen Angaben erhalten
hat, über seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausreichend informiert.
Das BSG hat mittlerweile entschieden, dass Hinweise mit gleichartigem Wortlaut unmissverständlich und inhaltlich zutreffend
sind. Der Wortlaut der Belehrung lasse keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunkts aufkommen und sei auch
in Bezug auf die drohende Rechtsfolge unmissverständlich. Mit der einschränkenden Wortwahl ("in der Regel" und "könne") werde
in der Sache berücksichtigt, dass eine Minderung nicht nur objektiv von der verspäteten Arbeitsuchendmeldung, sondern auch
subjektiv von einem Verschulden abhängig sei. Mehr könne von einer Belehrung nicht verlangt werden (Urteil vom 28.8.2007 -
B 7/a AL 56/06 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 5; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/06 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 6). Das
BSG hat damit zu erkennen gegeben, dass es solche Hinweise auch für grundsätzlich geeignet hält, Fahrlässigkeit zu begründen.
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Der Aufhebungsbescheid ist am 7. August 2003 und damit zeitnah zur erforderlichen Meldung am 1. Oktober 2003 ergangen. Die
Belehrung über die Meldeobliegenheit befindet sich unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" und ist dadurch entgegen der
Ansicht des Sozialgerichts sehr wohl hervorgehoben. Der Abschnitt über die wichtigen Hinweise setzt sich lediglich aus 3 Absätzen
zusammen und kann daher ohne weiteres vollständig gelesen werden. Ein Obliegenheit, Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu
nehmen, besteht, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (BSG, Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R, SozR 3 - 1300 § 45 Nr. 45).
Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, der unter anderem als Vikar gearbeitet hat, und den Eindruck, den der
Senat in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2009 vom Kläger gewonnen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund
seiner individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, von dem Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 7. August 2003 Kenntnis
zu nehmen und seinen Inhalt zu erfassen. Der Kläger hätte daher wissen müssen, dass er sich spätestens drei Monate vor Ende
seines Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden musste. Dies hat er nicht getan. Zur Überzeugung des Senats steht zudem fest,
dass der Grund für die nicht erfolgte Meldung allein darin lag, dass der Kläger den Hinweis in dem Aufhebungsbescheid vom
7. August 2003 nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass er sich umgehend am 27. November 2003 arbeitsuchend
meldete, nachdem er von seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erfahren
hatte. Etwaige Hoffnungen auf eine Verlängerung führten nicht dazu, dass er die Meldung bei der Beklagten für entbehrlich
hielt, obwohl er nach seinen Angaben bis zum 15. Dezember 2003 auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vertrauen konnte.
Die Hoffnung auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses war mithin für die Nichtmeldung nicht kausal.
Für den Senat steht zudem fest, dass dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nicht in der Weise zugesichert
wurde, dass er auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vertrauen durfte. Er musste zumindest damit rechnen, dass das
Arbeitsverhältnis zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt enden würde.
Dies ergibt sich zum einen aus der Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber dem Sozialgericht. Diese hat auf gerichtliche Anfrage
angegeben, die Möglichkeit einer Verlängerung sei zwar in Erwägung gezogen, aber nicht konkret in Aussicht gestellt worden.
Im Erörterungstermin am 9. August 2007 hat der Zeuge G. bekundet, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers Gegenstand eines
Abwägungsprozesses gewesen sei. Voraussetzung sei gewesen, dass die Streitigkeiten zwischen dem Kläger und einer anderen Mitarbeiterin
beigelegt werden, um die Arbeitsfähigkeit der Gruppe wiederherzustellen. Die Aussage des Zeugen G. ist in sich schlüssig und
widerspruchsfrei und daher glaubhaft. Die von ihm geschilderte Situation wird durch den Kläger bestätigt. Auch nach seinen
Angaben ist es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu Konflikten gekommen und die Arbeitssituation sei derart schwierig gewesen,
dass er Anfang Dezember 2003 erwogen habe "hinzuschmeißen". Unter Berücksichtigung dieser Situation ist nicht nachvollziehbar,
dass der Kläger auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vertraut haben will. Entgegen der Auffassung des Klägers hat
der Zeuge G. nicht bestätigt, dass dem Kläger eine Zusage zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gegeben wurde. Er bekundete
lediglich wörtlich: "Es kann gut sein, dass ich mal Äußerungen getätigt habe, aus denen der Kläger entnehmen konnte, dass
die Zusammenarbeit wohl weitergeführt werde." Nach dieser Formulierung stand die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses keinesfalls
fest und war auch nicht zugesichert worden. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass sich der Kläger ausweislich der vom
ihm vorgelegten Bewerbungsliste in der Zeit von Mitte August bis Ende Dezember 2003 auf zahlreiche Arbeitsstellen beworben
und sich außerdem im November 2003 über die Fördermöglichkeiten für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit informiert
hat, dafür, dass er die Notwendigkeit sah, sich um andere Arbeitsmöglichkeiten zu bemühen und damit dagegen, dass er sicher
von einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausging.
Aus der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 26.7.2004 - S 33 AL 197/04) ergibt sich nichts anderes. Das Sozialgericht Dortmund hat es ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verschulden bereits bei
Inaussichtstellen einer Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zu verneinen
ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 2; Urteil vom 28.8.2007
- B 7/7a AL 56/06 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 5; Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 72/6 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 6) ist
die Obliegenheitsverletzung nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab zu überprüfen. Es kommt daher auf die Umstände des
Einzelfalls an. Im vorliegenden Verfahren sprechen diese gerade nicht dafür, dass der Kläger auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
vertrauen durfte.
Da der Kläger seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b
SGB III verletzt hat, treten die Rechtsfolgen gemäß §§
140, 198
SGB III ein. Danach mindert sich die Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung
entstanden ist, wenn der Arbeitslose sich entgegen § 37b
SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat.
Der festgelegte Umfang der Minderung ist nicht zu beanstanden. Nach §
140 S. 2 Nr. 1 und S. 3
SGB III beträgt die Minderung bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro (hier: 455 Euro) 35 Euro für jeden Tag der verspäteten
Meldung, begrenzt auf den Betrag, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Der Kläger hätte sich am 1. Oktober
2003 melden müssen, hat dies aber erst am 27. November 2003 getan. Dieser Zeitraum umfasst 57 Kalendertage, davon entfallen
16 Tage auf Wochenenden, so dass 41 Tage verbleiben, in denen das Arbeitsamt dienstbereit war. Ob die von der Beklagten aus
Kulanzgründen in der Praxis ursprünglich eingeräumte Handlungsfrist von 7 Tagen zu berücksichtigen ist, kann deshalb offen
bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R).
Die Vorschrift ist auch nicht im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen verfassungswidrig, wie der Kläger meint. Zum einen schließt
die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung die Rechtsfolgen des §
140 SGB III aus (BSG, Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R, SozR 4 - 4300 § 140 Nr. 1). Zum anderen hat das BSG in seiner Entscheidung
vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 56/06 R, SozR 4 - 4300 § 37b Nr. 5) zutreffend dargelegt, dass die Norm verfassungsgemäß ist,
weil die Einführung der frühzeitigen Meldepflicht und die Sanktion bei deren Verletzung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
mit seinen Elementen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn beachtet. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass es bei dem vom BSG entschiedenen Fall um einen Fall der Minderung des Arbeitslosengeldes gegangen
ist, während vorliegend ein Fall der Arbeitslosenhilfe betroffen ist. Schon der Bezug der Arbeitslosenhilfe selbst ist nicht
durch Artikel
14 Grundgesetz geschützt, denn die Arbeitslosenhilfe ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte
Fürsorgeleistung (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe
ab dem 1.1.2005, Urteil vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 62/06 R).
Der Kläger kann auch aus der Tatsache, dass die Meldepflicht ab dem 31. Dezember 2005 keine Minderung, sondern eine lediglich
einwöchige Sperrzeit auslöst (§
144 Abs.
1 Nr.
7 i.V.m. Abs.
6 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3676) keinen Anspruch auf Herabsetzung des Minderungsbetrages herleiten, denn auf den vorliegenden Fall sind §§ 37b, 140
SGB III in der Fassung des Gesetzes ab dem 1.7.2003 anzuwenden. Später in Kraft getretene gesetzliche Vorschriften finden keine Beachtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.