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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2010 - 1 SF 95/10
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung zur Versorgung mit Fertigarzneimitteln; Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von Versichertenrechten durch eine mit der Ausschreibung bezweckte Gebietsmonopolisierung
Im Vergabeverfahren kann nicht gerügt werden, dass durch eine mit der Ausschreibung bezweckte Gebietsmonopolisierung Rechte der Versicherten bzw. der Sicherstellungsauftrag diesen gegenüber verletzt werden. In der Rechtsrüge, § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V gestatte es den Krankenkassen nicht, die Versorgung der Versicherten mit Arzneimittelzubereitungen in der Onkologie zur parenteralen Verabreichung im Weg der verkürzten Versorgung durch Selektivverträge mit einzelnen Apothekern sicherzustellen, von welchem die Vertragsärzte ausschließlich die Arzneimittel beziehen dürften, ist hinreichend deutlich der vergaberechtlich relevante Einwand enthalten, das Auftragsvolumen sei zu unbestimmt im Sinne des § 3a Nr. 4 Abs. 1 S. 2 VOL/A bzw. jedenfalls möglicherweise nicht so groß, wie dies die Ausschreibung vermuten lasse. Aus dem Zusammenspiel des § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V mit § 11 Abs. 2 ApoG ergibt sich nicht, dass die Medikamentenbeschaffung durch den Versicherten selbst ausgeschlossen ist.
Normenkette:
ApoG § 11 Abs. 2
,
GWB § 97
,
GWB § 98 Nr. 2
,
GWB § 107
,
GWB § 116
,
GWB § 123 S. 2 Alt. 2
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 6
,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 129 Abs. 5 S. 3
,
SGG § 142a
,
VgV § 4 Abs. 1
,
VOL A § 3a Nr. 4 Abs. 1 S. 2
,
VOL A § 8
Vorinstanzen: VK Brandenburg 12.04.2010 , VK Brandenburg 01.04.2010
Der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 1. April 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 12. April 2010 wird aufgehoben. Diese wird verpflichtet, über die Anträge der Beschwerdeführerin erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.

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