LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008 - 26 B 60/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Auszubildende, Förderungsfähigkeit
nach dem BAföG
§
7 Abs.
6 Nr.
2 SGB II betrifft die Fälle, in denen Leistungen nach dem
BAföG tatsächlich bezogen werden und die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den Grundsätzen des
BAföG feststeht. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass es hier auf den tatsächlichen Bezug der Leistungen ankommt. Diese Auslegung
steht nicht im Widerspruch zu der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 6 Nr 1 § 7 Abs. 6 Nr 2
Vorinstanzen: SG Berlin 21.11.2007 S 38 AS 25005/07 ER