Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiter die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung
weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II
-. Mit Bescheid vom 29. April 2009 sind diese ihm zuletzt für die Zeit bis 31. Juli 2009 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages
aufgrund von Sanktionen (seit Juni 2009) in Höhe von 316,00 Euro bewilligt worden. Der Antragsteller ist in einem Wohnheim
untergebracht; die Kosten werden direkt von dem Antragsteller mit dem Wohnheimbetreiber abgerechnet.
Mit seinem am 30. März 2009 beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag, hat der Antragsteller geltend gemacht, der Antragsgegner
übernehme keine Kosten für die Haushaltsenergie. Diese Kosten beliefen sich bei ihm auf monatlich 35,00 €. Diese Kosten seien
von dem Antragsgegner, hilfsweise nach Abzug des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung (6,22
€), zu zahlen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich
der Kosten für Haushaltsenergie zu übernehmen,
hilfsweise
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich
der Kosten für Heizung unter Abzug des hierfür in der Regelleistung enthaltenen Anteils i. H. v. 20,74 € zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Kosten der Haushaltsenergie zählten nicht zu den Kosten der Unterkunft.
Zudem sei es dem Antragsteller zuzumuten, den Stromverbrauch auf den Betrag von 20,74 € zu senken, der in der Regelleistung
enthalten sei.
Gegen den am 16. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Mai 2009 eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller
sein Begehren weiterverfolgt. Er macht ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, er habe keinen Einfluss auf
seinen Stromverbrauch, da er in einem Wohnheim wohne, für das feste Tagessätze vereinbart seien. Die Abschlagszahlungen für
Energie hätte sich inzwischen auf monatlich 60,00 € erhöht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, an ihn, den Antragsteller, Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich der Kosten für
Haushaltsenergie unter Abzug des hierfür in der Regelleistung enthaltenen Anteils in Höhe von 20,74 € zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der mit der Gerichtsakte vorliegenden Schriftsätze
der Beteiligten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr.
1 i. V. m. 144 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetztes vom 26. März 2008, BGBl. I Seite
444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht mehr statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 € nicht übersteigt. Der Beschwerdegegenstand in der
Hauptsasche übersteigt vorliegend nicht 750,00 €.
Gegenstand der Hauptsache ist die Bewilligung von (höheren) Leistungen für den Zeitraum der Bewilligung von Leistungen zur
Grundsicherung für den Bewilligungszeitraum Januar bis Ende Juli 2009. Nur für diesen Zeitraum sind dem Antragsteller Leistungen
bewilligt worden (zuletzt mit Bescheid vom 29. April 2009); auf diesen Zeitraum kann sich sein Verpflichtungsbegehren maximal
richten. Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts kann hier dahinstehen, ob mit dem am 30.
März 2009 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag überhaupt in zulässiger Weise Leistungen für die Vergangenheit (ab Januar
2009) begehrt werden konnten. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zunächst angegebenen Kosten für Energie in
Höhe von monatlich 35,00 € ist auch ohne Abzug des von dem Antragsteller selbst eingeräumten möglichen Abzugs des in der Regelleistung
bereits enthaltenen Anteils von 20,74 € der Beschwerdewert bezogen auf den Bewilligungszeitraum nicht erreicht, da insgesamt
maximal die Verpflichtung zur Zahlung einer Summe von 245,00 € (7 X 35,00 €) begehrt wird. Nur hierüber hat das Sozialgericht
auch mit dem angefochtenen Beschluss entschieden. Selbst wenn für den gesamten Leistungszeitraum die nunmehr angeführten 60,00
€ monatlich für Abschläge an den Energieversorger zugrunde zu legen wären, beliefe sich die Beschwer auf 420,00 €, womit ebenfalls
nicht der Beschwerdewert erreicht wäre.
Soweit der Antragsteller meint, das Sozialgericht sei mit der Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
abgewichen, kommt es darauf nicht an. Eine Zulassung der Beschwerde auf Antrag bei Divergenz ist für das Beschlussverfahren
im
SGG nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).