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LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2017 - 20 KR 65/17
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Begriff der Befangenheit Subjektive Vorstellungen des Ablehnenden Keine Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle
1. Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit.
2. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen.
3. Dabei ist entscheidend, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
4. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden genügen nicht.
5. Ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle dar; die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1-2
Tenor
Die Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Kläger im Berufungsverfahren L 20 KR 65/17 ist unbegründet.

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