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LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2009 - 17 U 115/04
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei einem HWS-Schleudertrauma anlässlich einer Bahnfahrt
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf Rente. Es ist festzustellen, ob und inwieweit durch die Folgen des Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfalls) die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt ist. Allerdings ist eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls u.a. nur anzuerkennen, wenn zwischen dem Unfall und der Gesundheitsstörung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies setzt nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsbegriff voraus, dass das Unfallereignis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens bewirkt hat. Diese Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (hier Verletzung der Halswirbelsäule anlässlich einer Bahnfahrt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 05.02.2004 S 2 U 144/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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