Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Bewilligung einer Verletztenrente.
Der 1946 geborene Kläger erlitt anlässlich einer Bahnfahrt vom 22.08.1997 einen Unfall. Gemäß H-Arzt-Bericht des Chirurgen
Dr. E. vom 27.08.1997 hat der Kläger erklärt, während der Zugfahrt habe der Wagen "ausgeschlagen", dabei sei er gegen eine
Wand gefallen und habe sich die Halswirbelsäule und den Kopf verletzt. Es wurden eine erhebliche Fehlstellung der Halswirbelsäule
(HWS) links, erhebliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Druckschmerz paravertebral rechts und links im Bereich der mittleren
und unteren HWS festgestellt. Neurologische Ausfälle waren keine vorhanden. Radiologisch war eine Vorderkantenkompression
am 6. Halswirbelkörper (HWK) nicht sicher auszuschließen. Es wurde eine deutliche Steilstellung der HWK und eine rechtskonvexe
Skoliose festgestellt. Die Diagnosen lauteten auf commotio cerebri, HWS-Schleudertrauma, Verdacht auf Vorderkantenkompression
6. HWK.
In der Unfallanzeige vom 02.09.1997 führte der Kläger aus, auf dem Rückweg von der Toilette zum Tisch im Speisewagen sei er
bei Betreten des Speisewagens durch einen heftigen Ruck an die Wand geschleudert worden und dort mit dem Kopf aufgeschlagen.
Mit Schreiben vom 28.10.1997 erklärte der Kläger, er habe eine Gehirnerschütterung sowie ein Halswirbeltrauma erlitten, was
eine vorübergehende stationäre Behandlung in der Klinik F. notwendig gemacht habe. Seit dem Unfall leide er unter Schmerzen
der HWS sowie unter ständig starken Kopfschmerzen, welche sich oft derart steigerten, dass er sich übergeben müsse. Nur durch
die ständige Einnahme von Medikamenten hätten die Schmerzen einigermaßen erträglich gehalten werden können. Am Sonntag den
07.09.1997 habe er den Heißwasserboiler im Keller auf eine niedrigere Stufe eingestellt. Als er sich wieder aufgerichtet habe,
habe er das Bewusstsein verloren. Nach Beschreibung seiner Ehefrau habe die Bewusstlosigkeit nur kurz angedauert, sodass er
rasch wieder ansprechbar gewesen sei. Er habe diesem Zwischenfall keine große Bedeutung zugemessen, da er ihn mit einer Kreislaufschwäche
infolge der ständigen Kopfschmerzen und der dadurch bedingten Medikamenteneinnahme in Verbindung gebracht habe. Am 08.10.1997
sei er während des gesamten Tages nach einer durch Kopfschmerzen bedingten schlaflosen Nacht im Bett seines abgedunkelten
Schlafzimmers gelegen, da die Schmerzen trotz Medikation nicht nachgelassen hätten. Irgendwann gegen 13:00 Uhr habe er das
Gefühl bekommen, sich übergeben zu müssen, und sei zur Toilette gegangen. Dort habe er jedoch das Bewusstsein verloren. Dabei
müsse er so unglücklich gestützt sein, dass er einen Oberschenkelhalsbruch erlitten habe. Dies habe zu einer stationären Aufnahme
im Klinikum E-Stadt und zu einer Operation am 14.10.1997 geführt. Am 03.11.1997 werde er zur anschließenden Heilbehandlung
in die Reha-Klinik F-Stadt aufgenommen. Nach Abheilung einer Unfallverletzung im Jahre 1986 habe er bis zu dem Unfall am 22.08.1997
nicht mehr an Kopfschmerzen gelitten. Er sehe daher die geschilderten Vorfälle vom 07.09.1997 und vom 08.10.1997 als Folgen
des Unfallgeschehens vom 22.08.1997.
Die Beklagte holte eine Krankheitsauskunft des Allgemeinmediziners Dr. W. S. ein. Danach wurden 1967 und 1972 Operationen
eines rechts-temporalen Cholesteatoms vorgenommen. Am 16.10.1986 habe ein Autounfall mit Commotio und HWS-Schleudertrauma
stattgefunden. Der Kläger hatte diesen Unfall und einen weiteren Unfall vom 19.06.1986 (Treppensturz) der Beklagten angezeigt.
Der Durchgangsarzt Dr.K. bescheinigte hinsichtlich des Unfalls vom 08.10.1997, der Kläger sei vermutlich im Rahmen eines Krampfanfalles
zu Hause auf die rechte Hüfte gefallen (Bericht vom 16.12.1997). Der Allgemeinarzt Dr.S. sah einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Unfall vom 22.08.1997 und dem Unfall vom 08.10.1997 (Bericht vom 23.01.1998).
Die Beklagte holte einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. U. L. vom 26.02.1998 ein. In der Anamnese ist aufgeführt,
der Kläger habe berichtet, dass er am 22.8.1997 in einem Eisenbahnzug gestürzt sei; er sei auf dem Rückweg von der Toilette
gewesen. Plötzlich habe es ihm "die Füße weggezogen" und er sei kollabiert. Der Patient habe einen "Blackout" geschildert.
Es bestehe eine kurzzeitige Amnesie. Der Patient habe offenbar eine Synkope erlitten, in deren Folge er kollabiert sei und
sich eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion zugezogen habe.
Die Beklagte holte Zusammenhangsgutachten des Chirurgen Dr.W. und des Neurologen Prof. Dr.G. ein. Gleichzeitig bat sie die
Bevollmächtigte des Klägers um Mitteilung, ob eine Synkope oder eine Bewegung des Zuges für den Unfall ursächlich gewesen
seien. Daraufhin wurden Zeugen dafür benannt, das eine plötzliche Seitbewegung des Speisewagens zu dem Sturz geführt habe.
Der Zeuge H.- S. (Fahrgast) teilte mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, der Zug habe sich stark aufgeschaukelt, wodurch der Kläger
das Gleichgewicht verloren habe.
Der Neurologe Prof. Dr. G. führte in seinem Gutachten vom 08.05.1998 aus, nach Angaben des Klägers habe dieser vor der Operation
des Cholesteatoms in den Jahren 1965 bis 1967 unter Jackson-Anfällen gelitten, die immer in gleicher Weise abgelaufen seien.
Sie hätten mit einem Angstgefühl, Zittern der Finger mit Ausbreitung über den linken Arm auf den Körper begonnen. Er sei daraufhin
immer bewusstlos geworden, er könne deshalb nicht sagen, ob dann der gesamte Körper gezittert habe. Nach der Operation habe
er ab 1971 erneut die gleichen Anfälle wie von 1965 bis 1967 gehabt. Wegen eines Rezidivs des Cholesteatoms sei er 1972 erneut
operiert worden und anschließend völlig beschwerdefrei gewesen. Der Bewusstlosigkeitszustand, der im September 1997 aufgetreten
sei, hätte sich von den Jackson-Anfällen früherer Zeit gänzlich unterschieden. Bei dem Unfall vom 08.10.1997 habe die Ehefrau
des Klägers keinerlei Zuckungen der Arme oder Beine des Klägers bemerkt. Der Kläger klage weiterhin über Kopfschmerzen im
Schulter- und Nackenbereich, wobei es teilweise auch zu einem Pelzigkeitsgefühl beider Ring- und Mittelfinger komme, links
stärker als rechts. Er habe wechselhaft Kopfschmerzen, die vom Nacken ausgingen und über den Kopf bis über beide Augen ziehen
würden. Teilweise bestehe noch eine Übelkeit, zu einem Erbrechen komme es nicht. Insgesamt hätten sich die Kopfschmerzen auch
schon deutlich gebessert. Er bekomme ein Schwindelgefühl bei maximaler Kopfdrehung, links mehr als rechts. Auch müsse er morgens
nach dem Aufwachen langsamer aufstehen. Er schlafe wegen seiner Schmerzen nicht mehr durch, deswegen würde er auch morgens
nicht erholt aufwachen. Er habe auch Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule beim Liegen und Sitzen, teilweise komme es
zu einer Ausstrahlung über das Gesäß bis in beide Knie. Ein Taubheitsgefühl habe er dabei nicht. Er verspüre inzwischen eine
Lustlosigkeit, auch sei er insgesamt reizbarer und ungeduldiger geworden, auch aggressiver.
Prof. Dr.G. kam zu dem Ergebnis, hinsichtlich des Unfalls vom 22.08.1997 könne ein Schleudertrauma der HWS vom Unfallablauf
her nicht unterstellt werden. Im Hinblick auf eine nur als leichtgradig einzustufende Gehirnerschütterung erscheine ein ursächlicher
Zusammenhang zu einem Zustand mit Schwindelgefühlen und synkopalem Zustand am 07.09.1997 wenig wahrscheinlich. Auch lasse
sich ein synkopaler Zustand am 08.10.1997 durch postcommotionelle Beschwerden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären,
selbst unter Annahme einer regelmäßigen Schmerzmitteleinnahme nicht. Aus neurologischer Sicht sei die für einen kreislaufbedingten
synkopalen Zustand ungewöhnliche Schwere des Sturzes zu beachten. Differenzialdiagnostisch sei hier doch sehr an einen zerebralen
Krampfanfall bei vorbestehender zerebraler Anfallsneigung zu denken, selbst wenn vom Kläger eine langjährige Anfallsfreiheit
angegeben werde. Als Folge des Unfalls vom 22.08.1997 lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Wochen begründen.
Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht gegeben.
Der Dipl.-Med. W. übersandte sein vom 08.04.1998 datiertes Gutachten am 14.10.1998. Er kam zu dem Ergebnis, dass am 22.08.1997
eine schwache bis mäßige Zerrung der HWS ohne knöcherne Verletzungen stattgefunden habe, wobei unfallfremde, vorbestehende
degenerative Veränderungen der HWS radiologisch nachgewiesen seien. Ein ursächlicher Zusammenhang des zweiten Unfallereignisses
vom 08.10.1997 mit der Zerrung der HWS sei chirurgischerseits nicht anzunehmen. Eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit
sei für ca. ein Vierteljahr anzunehmen. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Unfallfolgen würde er für ca.
acht Wochen ab Unfalldatum, d. h. vom 22.08.1997 an, einschätzen. Eine unfallbedingte Verschlimmerung eines vorbestehenden
Leidens sei nicht zu erkennen. Es habe keine messbare MdE stattgefunden.
Mit Bescheid vom 12.11.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund des Versicherungsfalles vom
22.08.1997 ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 17.10.1997 bestanden. Gleichzeitig erkannte die Beklagte als
Folge des Versicherungsfalles vom 22.08.1997 eine ohne wesentliche Folgen verheilte Gehirnerschütterung und Zerrung der HWS
an. Nicht als Folgen des Versicherungsfalles wurden degenerative Veränderungen an der HWS, Zustand nach Cholesteatom-Operation
rechts temporal 1967 und 1972 mit einer nachfolgend erhöhten zerebralen Krampfbereitschaft, Bewusstlosigkeitszustände unklarer
Ursache am 07.09.1997 sowie am 08.10.1997 mit Schenkelhalsbruch rechts anerkannt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte Verletztengeld über den 17.10.1997 hinaus sowie eine Verletztenrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten zurück.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.05.1999 hat der Kläger am 18.05.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zwischen dem Unfall vom 22.08.1997 und dem Sturz vom 08.10.1997 bestehe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein
ursächlicher Zusammenhang. Der Unfall vom 08.10.1997 sei durch Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente verursacht worden.
Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen, Umweltmedizin und Sportmedizin Dr. F. O. vom
10.12.1999 eingeholt. Er hat darauf hingewiesen, nach dem Befundbericht des Klinikums am E. vom 15.05.1998 werde das Ereignis
vom 08.10.1997 unzweifelhaft als epileptischer Anfall mit Bewusstlosigkeit und Harnabgang bei Prodromalerscheinungen in der
linken Hand angegeben. Er kam zu dem Ergebnis, die Folgen des Unfalles vom 22.08.1997 könnten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
ursächlich für den synkopalen Anfall vom 08.10.1997 verantwortlich gemacht werden. Die mit Bescheid vom 12.11.1998 anerkannten
Unfallfolgen seien vollständig erfasst. Eine MdE über die 26. Woche hinaus bestehe nicht. Soweit geltendgemacht werde, der
häusliche Unfall vom 08.10.1997 sei durch übermäßige Schmerzmedikation verursacht worden, sei dies nicht dem Unfall vom 22.08.1997
zuzurechnen, da bereits zuvor degenerative Veränderungen der HWS bestanden hätten und dem Ereignis Beschwerden des Klägers
wie Kopfschmerz, Übelkeit und Schwindel vorausgegangen seien, die mit gleicher Wahrscheinlichkeit einem krisenartig erhöhten
Blutdruck zugerechnet werden könnten.
Auf Antrag des Klägers hat das SG ein Gutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr.M. vom 30.10.2000 eingeholt. Er kam zu dem Ergebnis, da die
geklagten Gleichgewichtsstörungen, Nacken- und Kopfschmerzen vor dem Unfallereignis vom 22.08.1997 nicht bestanden hätten
und sich auch heute noch im Bereich des linken Labyrinthes eine Unterfunktion zeige, die die bestehenden Drehschwindelattacken
unmittelbar nach dem Unfallereignis erkläre, beim Kläger ein schweres cerviko-enzephales Syndrom vorliege. Eine Äußerung im
Zusammenhang zu dem häuslichen Unfall vom 08.10.1997 könne heute nicht mehr gegeben werden, da HNO-ärztliche/neurootologische
Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Erfahrungsgemäß werde bei vielen Patienten beobachtet, dass sie nach Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzungen
zu Black outs mit Stürzen neigten. Degenerative Veränderungen der HWS als Ursache des Beschwerdebildes oder auch Auslöser
des Unfalles seien eher unwahrscheinlich. Nach den durchgeführten Untersuchungen sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zusammenhang
des häuslichen Unfalls vom 08.10.1997 zum Kopf-Hals-Trauma bestehe, höher einzuschätzen. Als Unfallfolgen seien ein Zustand
nach Kontakttrauma, d. h. Schädelhirntrauma und Halswirbelsäulenweichteilverletzung mit Kopfgelenkstörung und HNO-ärztlich/neurootologisch
objektivierbarer kombinierter zentral-peripherer Gleichgewichtsfunktionsstörung festzustellen. Die MdE werde mit 40 vH angesetzt.
Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe auf Dauer.
Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.K. vom 07.02.2001 vorgelegt.
Die im Gutachten genannten Folgen des Sturzes vom 22.08.1997 seien nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit
belegt.
Der Kläger hat daraufhin auf ein Attest des Internisten Dr.L. vom 07.12.2000, der als Notarzt am 08.10.1997 zum Kläger gerufen
worden war, verwiesen, wonach der Zustand des Klägers am 08.10.1997 aus seiner Sicht durchaus mit der erst im nachhinein auf
dem Transport berichteten Einnahme von Medikamenten (starke Schmerzmittel) und Alkoholgenuss am Vorabend zu erklären sei.
Die im Notarztprotokoll vermerkte Diagnose "zerebraler Krampfanfall" sei eine reine Verdachtsdiagnose.
Dr.O. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.05.2001 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten. Insbesondere sei
das Gutachten von Dr. M. insoweit nicht schlüssig, als er sich nicht ausreichend mit bekannten Vorschädigungen auseinander
setzte und dem Unfallereignis vom 22.08.1997 ein unzutreffendes Gewicht zumesse.
Das SG hat weiter ein Gutachten des Radiologen Dr. F. eingeholt. In seinem Gutachten vom 21.05.2002 kam er zu dem Ergebnis, im Bereich
des Schädels zeigten die Aufnahmen hinsichtlich der Unfallfolgen der vom 22.08.1997 bzw. 08.10.1997 keinerlei traumatische
Veränderungen, insbesondere keine Einblutung/Kontusion, die auf die angegebenen Unfallfolgen zurückzuführen wären. Der beurteilbare
Bereich der HWS vom HWK 3 bis 6 in der Computertomografie zeige vor allen Dingen eine mäßiggradige Chondrose bei HWK 5/6 mit
geringgradiger Retrospondylose und rechtsbetonter Uncarthrose, hier mit Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens. Eine traumatische
Vorderkantenabsprengung sei nicht nachweisbar. Es bestehe eine geringgradige Spondylosis deformans anterior und eine leichte
Spinalkanalstenose bei HWK 3/4 durch eine flachbogige Bandscheibenprotrusion. Auch hier bestünden Uncarthrosen mit mäßiggradigen
Einengungen der beiden Neuroforamina. Die konventionellen Aufnahmen der HWS vom 07.11.1997 zeigten eine Fehlstreckstellung
mit leicht rechtskonvexer Skoliose. Die Fehlstreckstellung könnte reflektorisch bedingt sein. Ansonsten bestehe kein Nachweis
einer Wirbelkörperkompression. Die geringgradigen knöchernen Ausziehungen im Bereich HWK 5/6 würde er im Sinne degenerativer
Veränderungen mit Spondylosis deformans anterior einstufen. Dies umso mehr, als auch die Computertomografie vom 15.09.1997
keine traumatischen Veränderungen in diesem Bereich abbilde, sondern ebenfalls bereits geringgradige Spondylosis zeige. Die
erneut durchgeführten Aufnahmen vom 06.04.1998 ergäben insoweit keine Änderung. Die Aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 19.11.1997
zeigten ebenfalls keine traumatischen Veränderungen.
Dr.O. hat mit Stellungnahme vom 30.05.2002 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten. Dr.M. hat mit ergänzender Stellungnahme
vom 05.02.2003 erklärt, auf Grund der von ihm durchgeführten Untersuchungen als auch der Begutachtung zugrundegelegten wissenschaftlichen
Literatur und seiner eigenen beruflichen Erfahrungen habe er nachvollziehbar dargelegt, dass auch leichtere HWS-Verletzungen
geeignet seien, chronifizierte Folgeerkrankungen hervorzurufen. Er bleibe dabei, dass das Unfallereignis vom 08.10.1997 aus
jetziger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Erstunfall zurückzuführen sei.
Dr.O. hat eine weitere ergänzende Stellungnahme vom 24.02.2003 abgegeben. Die Ausführungen des Dr.M. berücksichtigten nicht
die Vorschäden und belegten nicht den ursächlichen Zusammenhang der Ereignisse vom 22.08.1997 und 08.10.1997.
Mit Urteil vom 05.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist den Ausführungen des Prof. Dr.G., des Dr.W. sowie Dr.O. gefolgt. Außer den vorübergehenden Folgen
der commotio cerebri und der HWS-Distorsion habe der Unfall vom 22.08.1997 zu keinen bleibenden Gesundheitsstörungen mit messbarer
MdE geführt. Auch der Unfall vom 08.10.1997 könne nicht auf das Ereignis vom 22.08.1997 bzw. dessen Behandlungsfolgen zurückgeführt
werden. Dr.M. habe nur die Möglichkeit genannt, dass es infolge des Unfalls vom 22.08.1997 zu einer Lockerung der Kopfgelenksbänder
gekommen sei, die zu Schwindelerscheinungen geführt hätten.
Gegen das am 10.03.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2004 am 25.03.2004
Berufung eingelegt. Zu einer zügigen Ausheilung der Folgen des Unfalls vom 22.08.1997 sei es nicht gekommen. Wie insbesondere
aus der Stellungnahme des behandelnden Allgemeinarztes des Klägers Dr.S. vom 11.10.2001 hervorgehe, habe er nach dem Unfallereignis
unter andauernden Beschwerden in Form von starken Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit bis zum Erbrechen gelitten.
Aus den Röntgenaufnahmen der HWS vom 07.11.1997, also noch drei Monate nach dem Erstunfall, gehe eine anhaltende Fehlstreckstellung
der HWS hervor, ebenso aus den Röntgenaufnahmen vom 06.04.1998. Es bestehe ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Beschwerden
und dem Unfall, die zu dem weiteren Unfall am 08.10.1997 geführt hätten.
Aus den vom Senat beigezogenen Befundberichten geht unter anderem hervor, dass der Dr. K., der den Oberschenkelbruch vom 08.10.1997
operiert hat, in dem Arztbrief vom 24.10.1997 an Dr. E. ausführt, anamnestisch habe der Kläger sich die Verletzungen bei einem
Sturz auf die rechte Hüfte im Rahmen eines Krampfanfalles zugezogen. Der Orthopäde Dr. E. führt in seinem Schreiben vom 13.07.1998
aus, die Oberschenkelfraktur sei komplikationslos verheilt, allerdings sei auf Grund der desolaten Situation im Bereich der
operierten Hüfte eine Endoprothese anzuraten, die primär schon nach dem Schenkelhalsbruch hätte eingebracht werden sollen.
Der Senat hat ein Gutachten des Neurologen und Radiologen Dr.N. vom 05.01.2006 eingeholt. Er kam zu dem Ergebnis, dass bei
dem Unfall vom 22.08.1997 ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I im Sinne einer commotio cerebri entstanden sei. Des Weiteren sei
von einem lateralen Prelltrauma der HWS durch das seitliche Anschlagen der HWS an die Waggonwand anzunehmen. Eine schwere
Distorsion im Sinne eines HWS-Schleudertraumas mit sogenanntem Peitschenschlageffekt sei auf Grund der Beschreibung des Unfallereignisses
sicherlich nicht erfolgt. Für die Diagnose einer allenfalls leichten commotio cerebri spreche die kurze Dauer der Bewusstseinsstörung,
die retrograde Amnesie sowie die erhobenen Befunde im primär versorgenden Krankenhaus. Hinweise auf eine darüber hinausgehende
Hirnschädigung ergäben sich dezidiert nicht. Hier sei insbesondere auf den normalen neurologischen Untersuchungsbefund hinzuweisen,
auf den normalen EEG-Befund und das zeitnahe durchgeführte Computertomogramm des Schädels, welches ebenfalls lediglich die Folgen der durchgeführten
Cholesteatom-OP beschreibe, jedoch keinen Hinweis auf zusätzliche Verletzungsfolgen des Gehirns wie Kontusionsblutungen oder
sonstige Schädigungen wie zum Beispiel sub- oder epidurales Hämatom ergeben habe. Kein Zweifel bestehe auch, dass bereits
zum Unfallereignis deutliche degenerative Veränderungen bestanden hätten, wie im CT-Befund der Praxis Dr. S. vom 15.09.1997
beschrieben und dem Gutachten Dr. F. gutachterlich gewürdigt. Zusätzliche Traumafolgen seien nicht wahrnehmbar. Bezüglich
der Bewusstseinsstörung vom 07.09.1997 handle es sich um ein Ereignis mit kurzem Schwarzwerden vor den Augen und nachfolgender
Bewusstseinsstörung. Auf Grund der Beschreibung sei am ehesten eine Synkope im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation
anzunehmen. Die Genese des Unfallereignisses vom 08.10.1997 sei letztendlich offen. Eine Fremdanamnese hierfür bestehe nicht.
Die Tatsache, dass Übelkeit mit Brechreiz bestanden habe und der Kläger sich deshalb zur Toilette begeben habe, bevor die
Bewusstseinsstörung aufgetreten sei, lege die Vermutung nahe, dass es sich dabei um eine sogenannte vagale Synkope gehandelt
haben dürfte. Die Wahrscheinlichkeit eines zerebralen Krampfanfalles als Ursache werde als nicht sehr wahrscheinlich angesehen.
Es sei sicherlich richtig, dass bei einer entsprechenden Anfallsbereitschaft Anfälle auch nach Jahren auftreten könnten. Bei
den Anfallsäquivalenten, die bei dem Kläger aufgetreten seien, handle es sich jedoch Partialanfälle vom Jackson-Typ, die in
engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorbestehenden Cholesteatom-Raumforderung aufgetreten seien.
In der bisherigen Begutachtung grob abweichend sei das Gutachten von Dr. M. zu sehen. Dieser stelle eine sowohl zentrale als
auch peripher vestibuläre Störung in seiner Begutachtung fest und sehe sie als Folge des Trauma-ereignisses. Für Dr.N. bestehe
der härteste Befund in der relativen Untererregbarkeit des linksseitigen Gleichgewichtsorgans bei kalt-warm Spülungen. Dies
entspreche einer wohl okkulten peripher vestibulären Läsion. Würde man diese Störung als Traumafolge sehen, kämen differentialdiagnostisch
erstens eine einseitige Labyrinthläsion im Sinne eines sogenannten commotio labyrinthi in Frage, zweitens ein traumatisch
bedingter benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel. Eine einseitige akute Labyrinthläsion sei ein hochdramatisches Krankheitsbild,
welches mit akutem Spontannystagmus, Übelkeit und Erbrechen sowie massiver Gang- und Standataxie einhergehe. Dies wäre im
Aufnahmebefund des Krankenhauses F. nicht zu übersehen gewesen, selbst wenn man annehmen würde, dass im primär versorgenden
Krankenhaus neurologische Symptome nicht genügend gewichtet oder überprüft worden wären. Der primäre klinisch-neurologische
Untersuchungsbefund werde als normal beschrieben.
Zusammenfassend kann der Gutachter zu dem Ergebnis, als Folge des Arbeitsunfalles vom 22.08.1997 sei es zu einem Schädel-Hirn-Trauma
Grad I im Sinne einer commotio cerebri sowie zu einem lateralen HWS-Prelltrauma gekommen. Für den Zeitraum von vier Wochen
nach dem Unfallereignis sei eine Arbeitsunfähigkeit als Folge der commotio cerebri anzuerkennen. In diesem Zeitraum sei davon
auszugehen, dass auch die Folgen des lateralen Prelltraumas der HWS im Sinne einer Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen
HWS-Veränderungen abgeklungen seien. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Ereignis
vom 08.10.1997 und den Folgen des Arbeitsunfalles vom 22.08.1997. Die Schmerzmitteleinnahme sei nicht ursächlich auf den Unfall
zu beziehen. Eine bleibende MdE des Klägers sei weder durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.08.1997 noch aus neurologischer
Sicht nach dem Unfall vom 08.10.1997 aufgetreten. Die Wertung der Beeinträchtigungen durch die Oberschenkelfraktur sei aus
chirurgisch-orthopädischer Sicht zu beurteilen.
Auf Antrag des Klägers der Senat ein Gutachten des Neurootologen Privatdozent Dr. C. vom 12.02.2008 eingeholt. Der Gutachter
hat pathologische Veränderungen bei der kalorischen Vestibularisprüfung im Sinne einer deutlichen rechtsseitigen Untererregbarkeit
festgestellt. An Diagnosen seien zu stellen: messbare, kombinierte periphere (rechts) und zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung,
mit teilweise dysrhythmischen Nystagmusreaktionen, mit kalorischer Seitenhemmung rechts (57% Differenz in der SPV), mit vestibulärem
Recruitment rechts, mit Hemmung des postrotatorischen Nystagmus nach Linksdrehung. Ein Zusammenhang zwischen diesen heutigen
neurootologischen Funktionsstörungen und dem 1997 erlittenen Trauma lasse sich nach zehn Jahren allerdings nicht mehr mit
Sicherheit herstellen. Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen von C.-F. Claussen, R. Dehler, A. Montazem und E.Volle
kam er zu dem Ergebnis, durch den Arbeitsunfall vom 22.08.1997 sei es zu einem Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades im Sinne
einer commotio cerebri, einem lateralen HWS-Trauma, Konzentrationsstörungen, gelegentlichem Schwankschwindel und mittelbar
zu einem Zustand nach Schenkelhalsfraktur mit massiver Gangstörung gekommen. Es bestehe ein wahrscheinlicher Zusammenhang
zwischen dem Arbeitsunfall vom 22.08.1997 und dem Sturz vom 08.10.1997. Inwieweit die Schmerzmittelmedikation mit dazu beigetragen
habe, sei nicht mehr mit Sicherheit festzustellen, aber auch nicht auszuschließen. Die MdE könne aus dem Fachgebiet der Neurootologie
heraus nicht vollständig und abschließend beurteilt werden, da die Hauptstörungen des Klägers heute in der Gangstörung auf
Grund erlittenen Schenkelhalsfraktur bestünden. Die noch bestehenden Gleichgewichtsstörungen mit gelegentlichem Schwankschwindel
bedingten eine MdE von weniger als 10 vH.
Der Senat hat ein fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr.D. vom 26.8.2008 veranlasst. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis,
durch den Arbeitsunfall vom 22.08.1997 sei es zu einer leichtgradigen HWS-Zerrung und einer commotio cerebri Grad I gekommen.
Der Unfallmechanismus spreche per definitionem gegen ein HWS-Distorsionstrauma (Schleudertrauma). Die HWS-Zerrung sei folgenlos
ausgeheilt. Unfallunabhängig bestünden multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS im Sinne eines cerebralen Syndroms
mit Betonung des Segmentes HWK 5/6. Normalerweise heile eine leichtgradige HWS-Zerrung innerhalb von sechs Wochen aus. Im
vorliegenden Falles sei diese Verletzung jedoch auf eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen; dennoch könne
davon ausgegangen werden, dass die Unfallfolgen spätestens nach zwei bis drei Monaten nach dem Unfallereignis in den Spontanverlauf
übergegangen seien und dass die dann fortbestehenden Beschwerden im Sinne eines unfallunabhängigen, nicht posttraumatischen
cervical- bzw. cervicocephalen Syndroms bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS gedeutet werden könnten.
Die Ursache des Sturzereignisses vom 08.10.1997 sei letztendlich weiterhin unklar. Letztlich gebe es keinen Hinweis dafür,
dass das Unfallereignis am 22.08.1997 auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet ursächlich für den Unfall am 08.10.1997
gewesen sei. Die Befunde des Orthopäden Dr. E. sprächen dafür, dass das rechte Hüftgelenk bereits 1986 und dann auch 1987
und im April 1997 auf Grund fortgeschrittener degenerativer Veränderungen klinisch symptomatisch im Sinne von Schmerzen und
einer Bewegungseinschränkung gewesen sei. Bezüglich des Unfallereignisses vom 08.10.1997 müsse allerdings festgehalten werden,
dass die jetzige Situation einer schweren einsteifenden Coxarthrose rechts nach seiner Einschätzung in überwiegender Majorität
nicht im Zusammenhang mit der erlittenen pertrochantären Oberschenkelfraktur rechts zu sehen sei.
Aufgrund der Einwendungen der Klägerseite hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.D. vom 4.12.2008 eingeholt.
Er hat ausgeführt, soweit von Klägerseite angegeben werde, die rechte Hüfte sei nach der Umstellungsosteotomie bis zum Unfallereignis
vom Oktober 1997 beschwerdefrei gewesen, bestehe eine eindeutige Diskrepanz zwischen den Angaben des zu Begutachtenden und
den in der Akte vorliegenden Befundberichten insbesondere des Orthopäden Dr. E ... Zusammenfassend müsse festgehalten werden,
dass sich auf den von Prof. Dr.D. im August 2008 angefertigten Röntgenbildern der rechten Hüfte kein Hinweis auf persistierende
Pathologien im Zusammenhang mit der im Oktober 1997 erlittenen pertrochantären Femurfraktur ergäben. Weder Implantatfehllagen
noch Implantatbrüche oder aber ein Fehlverheilen der Fraktur (Pseudarthrose) hätten nachgewiesen werden können. Neben der
weiterhin korrekt inneliegenden dynamischen Hüftschraube imponierten einzig hochgradige degenerative Veränderungen im Sinne
einer Coxarthrose rechts. Diese stehe jedoch nach Einschätzung des Gutachters in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der
im Oktober 1997 erlittenen pertrochantären Oberschenkelfraktur.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.04.1999 und aufzuheben und festzustellen, dass ein Zustand nach Kontakttrauma, d. h. Schädelhirntrauma und Halswirbelsäulenweichteilverletzung
mit Kopfgelenkstörung und kombinierter zentral peripherer Gleichgewichtsfunktionsstörung sowie Bewusstlosigkeitszustand am
8.10.1997 mit Oberschenkelhalsbruch rechts, Folge des Arbeitsunfalls vom 22.08.1997 ist, sowie die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger über den 17.10.1997 hinaus Verletztengeld und ab Ablauf der 26. Woche nach dem Unfall vom 22.08.1997 Verletztenrente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2004 zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Zwar hat der Kläger am 22.08.1997 während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, der zu einer commotio
cerebri und einer Zerrung der HWS geführt hat. Diese sind jedoch folgenlos verheilt und auch nicht wesentlich mitursächlich
für die Ereignisse vom 07.09.1997 und vom 08.10.1997 gewesen. Darüber hinaus hat auch das Ereignis vom 08.10.1997 nicht zu
Gesundheitsstörungen mit einer MdE im rentenberechtigenden Grade geführt, so dass dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
ein Anspruch auf Verletztengeld oder Verletztenrente zusteht.
Auch die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen konnten nicht bestätigen, dass ein Schädelhirntrauma und eine Halswirbelsäulenweichteilverletzung
mit Kopfgelenksstörung und Gleichgewichtsfunktionsstörung sowie Bewusstlosigkeit und der Oberschenkelhalsbruch mit Wahrscheinlichkeit
auf den Arbeitsunfall vom 22.08.1997 zurückzuführen sind. Aufgrund der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten ist der
Senat zu der Überzeugung gekommen, dass der Unfall vom 22.08.1997 ausschließlich zu den mit Bescheid vom 12.11.1998 anerkannten
Unfallfolgen geführt hat. Wie Prof. Dr.D. in seinem Gutachten vom 26.08.2008 überzeugend ausführt, ist das seitliche Anschlagen
des Kopfes als Unfallmechanismus ungeeignet, ein HWS-Schleudertrauma auszulösen. Die durch die seitliche Beschleunigung verursachte
Zerrung ist unter Berücksichtigung der vorbestehenden unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen spätestens nach zwei
bis drei Monaten nach dem Unfallereignis in den Spontanverlauf übergegangen. Ebenso überzeugend kommt der Neurologe und Radiologe
Dr.N. in seinem Gutachten vom 05.01.2006 zu dem Ergebnis, dass auf seinem Fachgebiet keine weiteren Unfallfolgen festzustellen
sind. Die Gutachten des Dr.M. und des Neurootologen Privatdozent Dr.C. können demgegenüber nicht überzeugen. Dr.M. beschränkt
sich auf die nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen fundiert belegte Aussage, erfahrungsgemäß werde bei vielen Patienten
beobachtet, dass sie nach Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzungen zu Black outs mit Stürzen neigten. Dabei vernachlässigt
er, dass beim Kläger ein laterales Trauma stattgefunden hat, das mit einem klassischen HWS-Trauma, wie es z.B. bei einem Auffahrunfall
entsteht, in keiner Weise vergleichbar ist. Privatdozent Dr. C. kommt zu dem Ergebnis, ein Zusammenhang zwischen den heutigen
neurootologischen Funktionsstörungen und dem 1997 erlittenen Trauma lasse sich nach zehn Jahren nicht mehr mit Sicherheit
herstellen. Damit besteht nicht einmal die zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs. Gleiches
gilt für den vom Kläger geltend gemachten Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Einnahme von Schmerzmedikamenten,
die Prof. Dr. D. überzeugend auf die bestehenden degenerativen Veränderungen zurückführt, sowie für den Zusammenhang zwischen
Medikamenteneinnahme und Sturz, die Privatdozent Dr. C. lediglich für möglich hält.
Darüber hinaus begründen die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 22.08.1997 und des Unfalls vom 08.10.1997 weder aus
neurologischer noch aus orthopädischer Sicht nicht eine MdE im rentenberechtigenden Grade, so dass schon deshalb die Gewährung
einer Verletztenrente nicht in Betracht kommt. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr.D. ist die pertrochantäre Femurfraktur
des Klägers komplikationslos verheilt. Es überzeugt, dass die massiven fortbestehenden Beschwerden den vorbestehenden degenerativen
Schädigungen und der ungünstig verlaufenen Umstellungsosteotomie zuzurechnen sind, zumal letztere zu einer unterschiedlichen
Länge der Beine geführt hat, die der Kläger nicht durch Einlagen ausgleicht.
Selbst wenn die von Privatdozent Dr. C. auf seinem Fachgebiet festgestellten Beeinträchtigungen dem Unfallereignis zuzurechnen
wären, was sie nicht sind, bestünde nach seiner insoweit nachvollziehbaren Wertung lediglich eine MdE von weniger als 10 vH.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.