Gründe
I.
In dem am Sozialgericht (SG) München unter dem Aktenzeichen S 4 SB 1036/14 anhängig gewesenen Rechtsstreit der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
begehrte diese die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab 2011.
Nach der Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin erstellte zunächst der Neurologe
und Psychiater Dr. Dr. W. am 18.07.2015 ein Gutachten. Darin kam er zu der Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin,
bei der bis dahin ein GdB von 30 anerkannt war, ab dem 09.03.2015 ein GdB von 40 vorliege.
Das vom Beklagten anschließend unterbreitete Angebot, vergleichsweise einen GdB von 40 festzustellen, lehnte die Beschwerdeführerin
ab und beantragte die Einholung von zwei Gutachten gemäß §
109 SGG bei Frau Dr. K. (Betriebsmedizin) und Dr. N. (Facharzt für Orthopädie und spezielle orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie,
Chirurgie).
Frau Dr. K. sah in ihrem Gutachten vom 15.03.2016 keinen Anlass, wegen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden
auf internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet die Einschätzung des Gesamt-GdB anzuzweifeln; eine abschließende Bewertung
sei aber erst nach weiteren Gutachten nervenärztlicher und orthopädischer Art möglich.
Herr Dr. N. kam in seinem Gutachten vom 08.07.2016 zu der Einschätzung, dass auf orthopädischem Gebiet noch Beschwerden im
Bereich der Füße, des rechten Ellenbogengelenks und der Hände in Form eines Carpaltunnel-Syndroms beidseits hinzugekommen
seien, wobei er diese Gesundheitsstörungen jeweils mit Einzel-GdB von weniger als 10 bzw. von 10 bewertete. Für eine Funktionsbehinderung
der Wirbelsäule nahm er, anders als Beklagter und Vorgutachter, wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung
einen Einzel-GdB von 20 an. Eine Änderung des Gesamt-GdB ergebe sich nur insofern, als dass das Vergleichsangebot des Beklagten
mit einem GdB von 40 die Gesamtbewertung realistisch darstelle.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise auf einen GdB von 40 "seit 09.03.2015
(Befundbericht Dr. K.)".
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die gemäß §
109 SGG erstellten Gutachten auf die Staatskasse hat das SG mit Beschluss vom 20.09.2016 abgelehnt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19.10.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde
ist wie folgt begründet worden:
Der Gutachter Dr. N. habe zwar im Wesentlichen die bisher anerkannten und auch vom Sachverständigen Dr. Dr. W. festgestellten
Behinderungen bestätigt, im Gegensatz zu diesem aber eine wesentliche Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung mit einem
GdB von 20 festgestellt. Zwar sei auch er zu einem Gesamt-GdB von 40 gelangt, aber ein höherer Einzel-GdB für die Wirbelsäulenerkrankung
sei im Hinblick auf den zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag von großer Bedeutung
für die begehrte Schwerbehinderteneigenschaft. Das Gutachten des Herrn Dr. N. habe daher wesentlich zu Sachaufklärung beigetragen.
Das Gutachten der Frau Dr. K. habe zwar ebenfalls einen Gesamt-GdB von 40 bestätigt, sie habe aber im Gegensatz zu Dr. Dr.
W. eine pneumologische Untersuchung durchgeführt, welche auch der Beklagte bislang nicht veranlasst habe. Aufgrund ihres Untersuchungsergebnisses
habe die Sachverständige die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Das Gutachten
habe damit ebenfalls wesentlich zur Aufklärung beigetragen und dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin das Vergleichsangebot
angenommen habe.
Der Senat hat die Akten des Klageverfahrens beim SG beigezogen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des SG, die Kosten der Gutachten gemäß §
109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden.
1. Kriterien für die Entscheidung über die Kostenübernahme
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten eines gemäß §
109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
109, Rdnrn. 16, 18) des Gerichts, das das Gutachten angefordert hat (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 18). Bei der Entscheidung
über die Kostenübernahme auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich
gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (vgl. Keller,
a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Entscheidend ist dabei, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten
sind oder die Beurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Beteiligten überzeugendere Grundlage gestellt
worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 07.04.2014, Az.: L 15 SB 198/13 B). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28.09.2012, Az.: L 15 SB 293/11 B, und vom 26.04.2013, Az.: L 15 SB 168/12 B) nicht, dass ein Gutachten "die Aufklärung des Sachverhalts in objektiv sinnvoller Weise gefördert" hat oder dass durch
das Gutachten "entscheidungserhebliche Punkte des Sachverhalts weiter aufgeklärt werden", wie manchmal formuliert wird (vgl.
Kühl, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2009, §
109, Rdnr. 11, mit Verweis auf den Beschluss des Bayer. LSG vom 29.04.1964, Az.: L 18/Ko 60/63). Denn diese Voraussetzungen sind
bei medizinischen Gutachten so gut wie immer gegeben. Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme
führen (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21.10.2013, Az.:
L 15 VK 13/13 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 163/15 B).
Nicht entscheidend ist, ob das Gutachten gemäß §
109 SGG den Rechtsstreit in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat. Kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine
Ermessensausübung im Sinn eines Antragstellers ist es auch, wenn dieser nach Bestätigung der Ergebnisse, wie sie der von Amts
wegen bestellte Sachverständige festgestellt hat, durch den gemäß §
109 SGG benannten Gutachter die Klage oder Berufung zurücknimmt. Denn mit der Kostenübernahme auf die Staatskasse bzw. der Ablehnung
der Kostenübernahme darf keine Belohnung bzw. Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B, vom 14.11.2012, Az.: L 15 SB 33/09, und vom 04.02.2013, Az. L 15 SB 8/12 B).
Eine nur teilweise Kostenübernahme ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber bei einem einheitlichen Streitgegenstand regelmäßig
nicht sachgerecht (vgl. Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a). Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen
werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.03.2012, Az.: L 15 SB 153/09, und vom 15.05.2013, Az.: L 15 SB 67/13 B). Denkbar ist dies bei einem teilbaren Streitgegenstand (z.B. Höhe des GdB einerseits und Merkzeichen andererseits), wenn
das Gutachten gemäß §
109 SGG nur für einen Teil des Streitgegenstands neue Erkenntnisse gebracht bzw. nur diesbezüglich zur Erledigung geführt hat, nicht
aber für den anderen Teil des Streitgegenstands.
Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem
Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen
bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss
vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B). Denn entscheidend ist allein, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat. Entscheidend ist
daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2015, Az.:
L 15 VJ 2/15 B).
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B, - mit ausführlicher Begründung, umfassenden Erwägungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und ausführlicher Auseinandersetzung
mit anderslautender Rechtsprechung - erläutert, dass der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß §
109 SGG - wie auch in anderen Beschwerdeverfahren - nicht insofern beschränkt ist, als nur eine eingeschränkte Nachprüfbarkeit durch
das Beschwerdegericht dahingehend eröffnet wäre, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und
eingehalten worden sind. Vielmehr geht er von einer vollen Überprüfung und einer eigenen Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts
aus. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht
übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 29/15 B).
3. Entscheidung im vorliegenden Fall
Das SG ist zutreffend zu der Einschätzung gekommen, dass die Kosten für die Gutachten gemäß §
109 SGG nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
3.1. Gutachten der Frau Dr. K.
Dieses Gutachten hat gegenüber den bereits vorliegenden Erkenntnissen und dem zuvor von Amts wegen eingeholten Gutachten des
Dr. Dr. W. keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die Beurteilung auf eine
wesentlich breitere Grundlage gestellt hätte. Einen Beitrag für den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens hat dieses
Gutachten nicht geliefert.
Sofern die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung des Sachverhalts und zur vergleichsweisen Erledigung
darin zu erkennen meint, dass die Sachverständige Dr. K. die Lungenerkrankung der Beschwerdeführerin anders als zuvor der
Beklagte und der Sachverständige Dr. Dr. W. nur noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet habe, kann der Senat dem nicht folgen.
Zwar hat die Sachverständige Dr. K. bei einer von ihr durchgeführten Lungenfunktionsprüfung weder eine restriktive noch eine
obstruktive Atemstörung festgestellt (vgl. Ziff. V.2. des Gutachtens), was darauf hindeutet, dass der lungenärztliche Einzel-GdB
nicht mehr mit 20 anzunehmen ist. Andererseits hat sie aber ausdrücklich ausgeführt, dass auf internistischem und arbeitsmedizinischem
Gebiet eine wesentliche Änderung "nicht zu erkennen" (vgl. Ziff. VI.2. des Gutachtens) sei und unter Ziffer V.1. ihres Gutachtens
für die Lungenerkrankung einen GdB von nach wie vor 20 angenommen. Insofern ist das Gutachten von Frau Dr. K. widersprüchlich
und kann wegen der widersprüchlichen Äußerungen ohnehin keinen Beitrag zu einer wesentlichen Aufklärung hinsichtlich der Lungenerkrankung
der Beschwerdeführerin geliefert haben. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die von der Sachverständigen durchgeführte
pneumologische Untersuchung wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hätte. Ein auf 10 reduzierter lungenärztlicher Einzel-GdB
ist im Übrigen auch ohne Zweifel nicht Grundlage der vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung, in der der Zeitpunkt
der Erhöhung des GdB mit einem lungenärztlichen Befundbericht begründet worden ist, obwohl - folgt man der Argumentation der
Beschwerdeführerin - ein lungenärztlicher Befund keinesfalls der Anlass für den Vergleichsschluss sein hätte dürfen. Die Feststellungen
der Gutachterin haben daher auch keinen Beitrag zur Erledigung des Klageverfahrens geliefert.
3.2. Gutachten des Herrn Dr. N.
Auch dieses Gutachten hat keine neuen wesentlichen Erkenntnisse für das sozialgerichtliche Verfahren gebracht und nicht zur
Erledigung beigetragen. Vielmehr ist der Sachverständige, wie es dem Vorgutachten des Herrn Dr. Dr. W. und dem zuvor abgegebenen
Vergleichsangebot des Beklagten entspricht, zu der Einschätzung gekommen, dass der vergleichsweise angebotene "GdB von 40
die Gesamtbewertung realistisch darstellt" (vgl. S. 35 unten des Gutachtens). Das Gutachten des Herrn Dr. N. hat also nach
dem eigenen Vortrag des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern nur die bisherigen Annahmen als richtig
bestätigt.
Sofern die Beschwerdeführerin meint, der von Herrn Dr. N. erstmals angenommene Einzel-GdB von 20 für eine Wirbelsäulenerkrankung
stelle einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung dar, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Das vom Beklagten
erstmals bereits mit Schreiben vom 21.08.2015 abgegebene Vergleichsangebot ist, wie schon der zeitliche Ablauf belegt, nicht
auf die Feststellungen im Gutachten gemäß §
109 SGG gestützt. Dafür, dass eine etwaige Verschlimmerung der Wirbelsäulenerkrankung, wie sie der Sachverständige Dr. N. angenommen
hat, Grundlage für den Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Vielmehr liegt es äußerst nahe, die Grundlage für die vergleichsweise Anerkennung des GdB von 40 auf lungenärztlichem Fachgebiet
zu sehen. Denn die Beteiligten haben sich bei ihrem Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des für die
Verschlimmerung maßgeblichen Zeitpunkts explizit auf den Befundbericht der Lungenärztin Dr. K. vom 09.03.2015 gestützt. Dies
legt den Schluss äußerst nahe, dass die Feststellungen im orthopädischen Gutachten gemäß §
109 SGG für den Vergleichsschluss und damit für die Erledigung des Verfahrens ohne weitergehende Bedeutung gewesen sind. Wäre die
Feststellung des Herrn Dr. N. zur Wirbelsäule maßgeblich für den Vergleichsschluss gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass
darauf im Rahmen des Vergleichs hingewiesen worden wäre, nicht aber auf einen lungenärztlichen Bericht, aus dem sich die für
die Höhe des GdB maßgebliche Verschlechterung ersehen lassen sollte.
Wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Annahme einer Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens,
wie sie sich aus dem Gutachten des Herrn Dr. N. ergebe, sei für den von der Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung
gestellten Verschlimmerungsantrag "von großer Bedeutung", verkennt er die Voraussetzungen, unter denen eine Kostenübernahme
für ein Gutachten gemäß §
109 SGG auf die Staatskasse möglich ist. Eine Kostenübernahme ist nämlich nur dann ermessensgerecht, wenn das Gutachten für das gerichtliche
Verfahren, in dem es eingeholt worden ist, wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat. Dies ist vorliegend aber nicht der
Fall. Selbst wenn das Gutachten für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Verschlimmerungsantrag wesentliche Erkenntnisse
bringen würde, würde dies eine Kostenübernahme nicht zulassen. Denn ein Aufklärungsbeitrag zu einem Verfahren außerhalb des
Gerichtsverfahrens kann kein Grund für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse sein.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG endgültig.