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LSG Bayern, Beschluss vom 10.04.2017 - 12 SF 42/17
Nichtzulassungsbeschwerde Nichterreichen des Beschwerdewertes Gebührenfreies Verfahren Kostenprivilegierung
1. § 66 GKG dient der Vermeidung solcher Kostenverfahren, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben.
2. Das gilt jedoch nur, wenn eine Sachentscheidung möglich ist, also nur für statthafte Rechtsbehelfe.
3. Diese Auffassung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Vorschriften des GKG.
4. So hat der BGH (Beschl. v. 03.03.2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597) entschieden, es ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren beziehe, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasse.
5. Gerade für juristische Laien sind die Grenzen des Rechtsschutzes nicht immer klar erkennbar, so dass ein soziales Schutzbedürfnis als Ausfluss der Kostenprivilegierung nach § 183 SGG auch in unstatthaften Kostenstreitigkeiten besteht.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1
,
GKG § 68 Abs. 3
,
SGG § 183
Vorinstanzen: SG München 24.01.2017 S 40 SF 507/16 E
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des SG München vom 24. Januar 2017, S 40 SF 507/16 E, wird als unzulässig verworfen.
II.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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