Anfechtung einer Rentenkürzung im Fremdrentenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) hat von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen zuerkannt erhalten (vgl. "Mitteilung über die vorläufige Leistung" vom 27.08.2008). Diese hat jedoch
unter Heranziehung von § 31 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) eine Rentenkürzung um eine fiktive nach rumänischem Recht zustehende Rente vorgenommen. Der Bf. ist damit nicht einverstanden.
Er vertritt die Ansicht, die Ruhensvorschrift des § 31 Abs. 1 FRG greife nur dann, wenn tatsächlich eine Rente nach rumänischem Recht gewährt werde. Das sei bei ihm aber nicht der Fall.
Mit diesem Begehren hat sich der Bf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht München gewandt. Dieses
hat die Initiative des Bf. als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewertet und diesen mit Beschluss vom 08.01.2009
abgelehnt. Obwohl das Sozialgericht dem Bf. in der Sache Zustimmung signalisiert hat, hat es eine besondere Dringlichkeit
des Rechtsschutzbegehrens verneint.
Mit der am 05.02.2009 eingelegten Beschwerde hat der Bf. geltend gemacht, der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz
sei nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn es lägen zwei voneinander
zu trennende Entscheidungen vor. Zunächst habe die Bg. die Rente - unabhängig von § 31 Abs. 1 FRG - zutreffend festgestellt. Durch eine eigenständige Regelung habe sie dann eine Ruhensverfügung getroffen und so die vorher
zuerkannte Rechtsposition zum Teil wieder entwertet. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor: Die niedrigere Rente führe zu
einem Leben am Rand der Armutsgrenze.
Mit Urteil vom 19.03.2009 hat das Sozialgericht dem Bf. im Hauptsacheverfahren Recht gegeben und die Bg. verurteilt, eine
Rente ohne den fiktiven Abzug zu zahlen. Dagegen hat die Bg. mit Schriftsatz vom 03.06.2009 Berufung eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht
abgelehnt.
1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Zu diesem Zeitpunkt
besteht zum Teil - nämlich soweit es um Leistungen nach Erlass des sozialgerichtlichen Urteils geht - kein Rechtsschutzinteresse
des Bf. mehr. Denn das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.03.2009 der Klage stattgegeben. Dass die Bg. mittlerweile Berufung
eingelegt hat, ist nur teilweise von Belang. Wie sich aus §
154 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ergibt, hat die Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, als es um die begehrten Rentenmehrleistungen vor Erlass des
erstinstanzlichen Urteils geht. Die Leistungen danach unterliegen der aufschiebenden Wirkung dagegen nicht, was zur Folge
hat, dass die Bg. sie auch ohne den hier streitgegenständlichen Antrag laufend erbringen muss.
2. Soweit die Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vor Erlass des sozialgerichtlichen Urteils streitig ist, hat der Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg, weil die vorläufige Zahlung von Leistungen für die Vergangenheit begehrt wird.
Diese sind von vornherein nicht geeignet, einer gegenwärten dringenden Notlage abzuhelfen. Das wäre aber Voraussetzung, damit
dem Begehren des Bf. insoweit entsprochen werden könnte.
Der sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Bf., auf das Vorliegen einer gegenwärtigen dringenden Notlage dürfe es nicht
ankommen, weil nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Raum stehe,
folgt der Senat nicht.
Der statthafte Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutz ist, wie das Sozialgericht richtig festgestellt hat, der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn in der Hauptsache liegt keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage vor. Der Bf. argumentiert zu Unrecht, ihm sei zunächst die Altersrente ungekürzt zugesprochen
worden, und erst dann sei ihm durch die Anwendung von § 31 Abs. 1 FRG wieder eine Teil seines "Besitzstandes" weggenommen worden. Diese Auffassung spaltet die von der Bg. getroffene konkrete
Regelung fälschlicher Weise in zwei verschiedene, zeitlich nacheinander gelagerte Regelungen auf, die aber in Wahrheit nicht
existieren. Zuzugeben ist dem Bf., dass allgemein nicht selten in ein und demselben Bescheid mehrere Regelungen getroffen
werden. Gerade zu Rentenbescheiden hat das Bundessozialgericht entschieden, diese würden vier verschiedene Verwaltungsakte
verlautbaren: Sie würden Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer feststellen.
Hier jedoch behauptet der Bf., es gäbe mehrere gleichzeitig getroffene Regelungen dergestalt, dass die eine die andere modifizieren
würde. Das erscheint zu konstruiert. Aus der vom Bf. angegriffenen "Mitteilung über die vorläufige Leistung" vom 27.08.2008
geht unmissverständlich hervor, dass die auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 FRG durchgeführte Ruhensberechnung lediglich einen Berechnungsfaktor zur Rentenhöhe verkörpert. Die insoweit einschlägige Anlage
7 der "Mitteilung" erläutert nur, aus welchem Grund in die auf Seite 3 der Mitteilung dargestellte Berechnung der laufenden
Zahlung nur 830,14 EUR und nicht 876,95 EUR einfließen. Dem Bf. ist hinsichtlich der Höhe der Rente nie eine Rechtsposition
ohne die in Streit stehende Kürzung eingeräumt worden. Andernfalls müsste man die fast paradoxe Folgerung ziehen, die Bg.
hätte die vermeintlich von ihr getroffene Regelung zur Auszahlung der vollen Rente quasi im gleichen Atemzug wieder teilweise
aufgehoben. Der Bf. verkennt, dass Anlage 7 einen bloßen nachgelagerten Berechnungsschritt verkörpert, der keine bereits getroffene,
für ihn günstige Regelung zu seinem Nachteil abändert, sondern erst als Teil einer Gesamtberechnung zu der Regelung der Rentenhöhe
führt. Würde man der Argumentation des Bf. folgen, müsste man es in der Konsequenz wohl generell zulassen, dass bei zahlreichen
mehrstufigen Leistungsberechnungen in großem Maß einzelne für den Leistungsempfänger nachteilige Berechnungselemente isoliert
gerichtlich angefochten werden könnten.
Selbst wenn ein Fall gegeben wäre, bei dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung inmitten stünde (so z.B. beim Beschluss
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 02.07.2008 - L 14 R 469/08 R ER), wäre damit nicht a priori ausgeschlossen, dem Vorliegen oder Fehlen einer besonderen Dringlichkeit im Rahmen der Interessenabwägung
gleichwohl Relevanz beizumessen. Ohne dieses Problem hier näher erörtern zu müssen, sei auf Rechtsprechung des 7. Senats des
Bayerischen Landessozialgerichts hingewiesen. Dieser hat wiederholt entschieden, dass auch im Rahmen der bei der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung Gesichtspunkte der Dringlichkeit einfließen können (vgl. Beschlüsse
vom 23.02.2007 - L 7 B 1034/06 AS ER, vom 21.06.2007 - L 7 B 344/07 AS ER, vom 10.03.2008 L 7 B 1101/07 AS ER, vom 21.05.2008 - L 7 B 322/08 AS ER und vom 30.01.2009 - L 7 AS 21/09 B ER). Zwar würden sich, so der 7. Senat, die materiellen Prüfungsmaßstäbe im Verfahren der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung einerseits und beim Erlass einer einstweiligen Anordnung andererseits grundlegend unterscheiden. So werde im Rahmen
der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen sei, regelmäßig in erster Linie auf dessen Erfolgsaussichten
abgestellt. Eine derartige Handhabung habe in Fällen, in denen man es mit einem Entzug einer Rechtsposition im Sinn einer
"klassische Eingriffskonstellation" zu tun habe, ihre uneingeschränkte Berechtigung. Für Leistungen aber, die zwar bewilligt,
mangels Fälligkeit aber noch nicht ausbezahlt worden sind, tritt der 7. Senat, wenn gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung
mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgegangen wird, für eine Modifizierung des materiellen Prüfungsmaßstabs
ein: Dieser sei für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Weise anzupassen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
ihre dominierende Bedeutung verlieren würden und daneben auch dem Vorhandensein einer gegenwärtigen dringenden Notlage wesentliche
Bedeutung beigemessen werde. Der 7. Senat begründet dies sinngemäß damit, die zugrunde liegende Konstellation gleiche der,
bei der noch überhaupt keine Leistungsbewilligung vorhanden sei, so sehr, dass es nicht angehe, im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes derart unterschiedliche materiell-rechtliche Maßstäbe anzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde von Anfang an in vollem Umfang unbegründet war. Eine teilweise Kostenerstattung erscheint
nicht angezeigt. Denn der Erlass des Urteils des Sozialgerichts vom 19.03.2009 hat keine Veränderung in dem Sinn bewirkt,
dass die Beschwerde erst nachträglich partiell unbegründet geworden wäre. Denn auch in Bezug auf die Rentenleistungen, die
zeitlich nach dem Urteilserlass liegen, hat von Beginn an keine gegenwärtige dringende Notlage bestanden. Dem Sozialgericht
ist voll darin zuzustimmen, dass die monatliche Kürzung von 46,81 EUR brutto dafür zu gering erscheint. Entgegen seiner Obliegenheit
zur Glaubhaftmachung hat sich der Bf. in der Beschwerdeschrift auf die unsubstantiierte Behauptung beschränkt, er müsse wegen
der Kürzung ein Leben am Rande der Armutsgrenze führen. Die Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 02.07.2008 - L 14 B 469/08 R ER trifft nicht den Kern, weil dort die Frage der Erheblichkeit des Kürzungsbetrags in anderem rechtlichen Zusammenhang
erörtert wurde.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).