LSG Bayern, Urteil vom 06.06.2012 - 13 R 452/11
Vorinstanzen: SG Augsburg 07.04.2011 S 3 R 896/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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