LSG Bayern, Urteil vom 09.09.2009 - 13 R 159/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung einer Haftzeit als Anrechnungszeit
Die Zeit einer Inhaftierung als solche verkörpert keine Anrechnungszeit. Sie beinhaltet auch keine Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, also Zeiten, in denen der Versicherte arbeitsunfähig gewesen ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 4
,
SGB VI § 55 Abs. 2
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 19.01.2009 S 14 R 332/07
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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