LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1999 - 5 KA 566/98
Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes
1. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung ist in Rechtsstreitigkeiten über die Entziehung der Zulassung
zur vertragsärztlichen Tätigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen,
wenn die angegriffene Entscheidung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine Rechtswirkungen entfaltet, der
Arzt also weiter berechtigt ist, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Ein Verweis darauf, der Arzt habe durch
sein Verhalten die Zulassung erschlichen, weil er zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines fehlenden Bedarfes hätte nicht mehr
zugelassen werden können, rechtfertigt es nicht, von diesem Grundsatz abzugehen.
2. § 20 Abs 2 Ärzte-ZV ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 21 § 24 Abs. 2 S. 1 § 27
,
BMV-Ä § 17 Abs. 1 S. 1
,
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 01.10.1997 S 1 KA 3255/96