LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2002 - 13 AL 2459/02
Arbeitserlaubnis für einen türkischen Spezialitätenkoch
1. Auch der im Bundesgebiet ansässige und über ein eigenes Rechtschutzinteresse verfügende Arbeitgeber ist befugt, die Zusicherung
einer Arbeitserlaubnis zu beantragen und gerichtlich zu verfolgen, wenn ein Ausländer vom Ausland aus eine Beschäftigung im
Bundesgebiet aufnehmen will.
2. In den Fällen, in denen Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Bundesgebiet eine Beschäftigung
aufnehmen wollen und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, ist der sonst bestehende Vorrang des Ausländerrechts gegenüber
dem Arbeitserlaubnisrecht mit der Folge durchbrochen, dass dann vorrangig die Bundesanstalt für Arbeit darüber zu entscheiden
hat, ob eine Arbeitserlaubnis zugesichert werden kann. Dabei ist die Bundesanstalt für Arbeit nicht berechtigt, die Zusicherung
der Arbeitserlaubnis einen türkischen Spezialitätenkoch allein unter Hinweis auf die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung vom 15.12.1997 abzulehnen, der zufolge Arbeitserlaubnisse für Spezialitätenköche aus der Türkei und dem
ehemaligen Jugoslawien abzulehnen sind.
3. Wenn in einem Verwaltungsverfahren der Erlass eines Verwaltungsaktes von der Erteilung eines anderen Verwaltungsaktes abhängig
gemacht wird, so ist das für die Erteilung einer Zusicherung bestehende Ermessen auf Null geschrumpft. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AAV § 1 § 4 Abs. 4
,
ASAV § 1 § 4 Abs. 6
,
AuslG (1990) § 3 Abs. 1 S. 1 § 5
,
,
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 1856/02 ER-B - 14.06.2002