BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - 9 SB 33/15 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2015 L 10 SB 352/14 , SG Duisburg S 24 SB 1927/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 - L 10 SB 352/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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