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BSG, Beschluss vom 15.12.2014 - 8 SO 78/14 B
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Erfüllung der Darlegungspflicht Fehlerhafte Beweiswürdigung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
4. Eine (behauptete) fehlerhafte Beweiswürdigung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, was schon daraus ersichtlich wird, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 4 S. 1
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.08.2014 L 20 SO 141/13 , SG Düsseldorf S 17 SO 292/11
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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