Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen von mehr als 1 vH auf ausstehende Beiträge zur freiwilligen
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Der Kläger, der vom 20.11.2004 bis 15.3.2007 bei einer Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse (im Folgenden vereinfachend:
Beklagte) freiwillig versichert war, geriet mit seinen Beiträgen in Rückstand, woraufhin die Beklagte das Ende der freiwilligen
Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Mit Bescheid vom 6.8.2007 forderte sie vom Kläger die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von 685,08 Euro sowie - darauf bis
dahin angefallene - Säumniszuschläge in Höhe von 136,50 Euro. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Kläger
auf Säumniszuschläge in Höhe von 126,00 Euro: Er sei nur bereit, Säumniszuschläge nach §
24 Abs
1 SGB IV in Höhe von 1 vH zu zahlen, da er die weitergehende Regelung des §
24 Abs
1a SGB IV für verfassungswidrig halte. Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007) erhobene Klage hat das
SG abgewiesen, weil §
24 Abs
1a SGB IV gesetzeskonform angewandt worden sei und die Höhe der Säumniszuschläge nach dieser Vorschrift noch innerhalb des dem Gesetzgeber
zustehenden Gestaltungsraums liege (Urteil vom 25.1.2011).
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von "Art.
3 Abs.
1 GG, Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs.
1 und
3 GG, sowie Art.
19 in Verbindung mit Artikel
1 GG", ferner von "Art.
3 Abs.
1 iVm Art.
1 GG". §
24 Abs 1a
SGB IV begründe eine erhebliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des dort genannten Personenkreises gegenüber
allen sonstigen Zahlungspflichtigen. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des §
24 SGB IV zum 1.1.1995 eine Gleichbehandlung mit dem Steuerrecht erreichen wollen, zumal die gesetzgeberische Intention der Säumniszuschläge
bei in der Sozialversicherung Beitragspflichtigen und Steuerzahlern gleichartig sei (Druckfunktion und Kompensation eines
staatlichen Einnahmeausfalls). Ein Säumniszuschlag von 5 vH der geschuldeten Beiträge im Monat (was 60 vH jährlich entspreche)
bewege sich im Bereich des strafbaren Wuchers und widerspreche den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die Bescheide aufgehoben, soweit Säumniszuschläge auf die Pflegeversicherungsbeiträge
geltend gemacht werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 insoweit aufzuheben, als darin auf die Krankenversicherungsbeiträge
entfallende Säumniszuschläge von mehr als 1 vom Hundert gefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält höhere Säumniszuschläge für den in §
24 Abs
1a SGB IV genannten Personenkreis wegen des höheren Verwaltungsaufwands bei der Beitreibung der Beiträge, der geringeren Zahlungsmoral,
der geringeren Schutzbedürftigkeit und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Einnahmeausfällen für sachlich gerechtfertigt
und auch verhältnismäßig, zumal der erhöhte Säumniszuschlag gegenüber dem zuvor bei Beitragsrückstand eintretenden Ende der
Mitgliedschaft freiwillig Versicherter das mildere Druckmittel sei. Bei gebotener monatlicher Betrachtung sei der Säumniszuschlag
auch nicht überhöht, zumal es der Versicherte in der Hand habe, den ausstehenden Beitrag jederzeit auszugleichen.
II
Die zulässige Sprungrevision (§
161 SGG) des Klägers ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG die allein auf die Forderung von Säumniszuschlägen von mehr als 1 vH beschränkte Klage (dazu unter 1) gegen den Bescheid
vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 abgewiesen, weil diese Bescheide insoweit rechtmäßig
sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Beklagte hat zu Recht gemäß §
24 Abs
1a SGB IV vom Kläger Säumniszuschläge für die bis 6.8.2007 geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 5
vH erhoben (dazu unter 2); diese Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (dazu unter 3).
1. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.12.2007 aufgehoben hat, soweit darin Säumniszuschläge auf Pflegeversicherungsbeiträge geltend gemacht werden, sind
Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die über 1 vH der rückständigen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
hinausgehenden Säumniszuschläge. Auf diesen Teil der Zuschläge zu den Krankenversicherungsbeiträgen hat der Kläger bereits
Widerspruch und Klage in rechtlich zulässiger Weise beschränkt (vgl dazu auch BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - SuP 2012, 325, 327; BSGE 103, 8 = SozR 4-2500 § 229 Nr 8, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 309 Nr 1 RdNr 10).
2. Der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 ist im noch streitigen Umfang rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte fordert von ihm zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von 5 vH und
nicht nur in Höhe von 1 vH auf die für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung,
mit denen er nach dem 1.4.2007 länger als einen Monat säumig war. Diese hat sie für die Zeit bis 6.8.2007 auch in zutreffender
Höhe festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist §
24 Abs
1a SGB IV in der ab 1.4.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 378). Danach haben ua freiwillig Versicherte abweichend zu §
24 Abs
1 SGB IV für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat
der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen. Diese
Voraussetzungen werden durch die Säumnis des Klägers erfüllt; die Beklagte hat die Säumniszuschläge auf die Krankenversicherungsbeiträge
auch zutreffend ermittelt.
a) §
24 Abs
1a SGB IV ist vorliegend anwendbar, denn er findet ab seinem Inkrafttreten am 1.4.2007 (vgl Art 46 Abs 1 GKV-WSG, BGBl I 2007, 378, 471) Anwendung auch auf sog Altschulden, also vor diesem Tag fällig gewordene Beiträge (zustimmend Mette in Beck'scher Online-
Kommentar, §
24 SGB IV RdNr 7a, Stand Einzelkommentierung März 2012; aA Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
2. Aufl 2011, §
24 SGB IV RdNr 6). Dies folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften
- wie hier - zurückzugreifen ist (vgl zB BSG SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9). Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten
verwirklicht werden. Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse
nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später
in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13 mit zahlreichen Nachweisen).
"Anspruchsbegründender Umstand" im Rahmen des §
24 Abs
1a SGB IV ist nicht das erstmalige Entstehen des Beitragsanspruchs bzw dessen Fälligkeit, sondern das Vorliegen der Säumnis "für jeden
weiteren Monat", wodurch ein Anspruch auf zusätzliche Säumniszuschläge für diesen Monat erstmalig entsteht und ggf zur Summe
der bereits in den Vormonaten abschließend entstandenen Säumniszuschläge zu addieren ist. In diesem Sinne wird der Sachverhalt
der Säumnis mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht. §
24 Abs
1a SGB IV ist daher auf alle Ansprüche auf (weitere) Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 1.4.2007 entstanden sind bzw entstehen,
ohne dass hierin eine unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw
tatbestandliche Rückanknüpfung (zu deren Voraussetzungen vgl zB BVerfGE 128, 90, 106 f = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 45, 47 mwN) läge.
b) Der in der GKV freiwillig versicherte Kläger war mit den Beiträgen für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 säumig, weil er
diese nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages gezahlt hat (vgl §
24 Abs
1a iVm Abs
1 S 1
SGB IV). Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach §
23 Abs
1 S 1 und 4
SGB IV (idF des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.8.2006,
BGBl I 1970) iVm § 22 Abs 1 S 1 der Satzung der AOK Brandenburg (vom 8.10.1991 idF des 17. Nachtrages vom 18.12.1996) jeweils
zum Fünfzehnten des Folgemonats oder nach §
23 Abs
1 S 2
SGB IV bereits am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, fällig geworden sind (vgl zum Streitstand:
Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, §
23 SGB IV RdNr 8, Stand Einzelkommentierung November 2011 mwN). Denn die Beklagte ist von einer Fälligkeit zum 15. des Folgemonats
und damit von der für den Kläger günstigeren Auslegung des §
23 SGB IV ausgegangen.
c) Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge gemäß §
24 Abs
1a SGB IV bereits ab dem zweiten und nicht erst ab dem dritten Monat der Säumnis (so gefordert von Segebrecht in jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, §
24 RdNr 50, 52 f) erhoben (wie hier zB Seewald in Kasseler Komm, §
24 SGB IV RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008; Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Aufl 2011, §
24 SGB IV RdNr 6; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, §
24 SGB IV RdNr
15, Stand Einzelkommentierung März 2007). Bereits der Wortlaut des §
24 Abs
1a SGB IV spricht dafür, dass der erhöhte Säumniszuschlag schon ab dem zweiten Monat der Säumnis zu erheben ist, was auch die Gesetzesmaterialien
bestätigen.
Nach §
24 Abs
1a SGB IV haben "abweichend zu Absatz
1" bestimmte Versicherte "für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden
weiteren angefangenen Monat der Säumnis" einen Säumniszuschlag von 5 vH zu zahlen. Zwar hat bei einer Säumnis "länger als
einen Monat" der zweite Monat bereits begonnen, sodass zu diesem Zeitpunkt ein "weiterer" Monat der Säumnis erst nach Ende
dieses Monats beginnt. Dem Satzteil "mit denen sie länger als einen Monat säumig sind" kommt innerhalb des Gesamtsatzes jedoch
nicht die Funktion zu, den Beginn der Erhebung des erhöhten Zuschlags zu bezeichnen. Vielmehr bezieht er sich auf "Beiträge
und Beitragsvorschüsse", wodurch der Anwendungsbereich des Abs
1a gegenüber dem des §
24 Abs
1 SGB IV über die personelle Abgrenzung im ersten Satzteil hinaus zusätzlich in gegenständlicher Hinsicht abgegrenzt wird. Demzufolge
ist §
24 Abs
1a SGB IV auf Beitragsrückstände anzuwenden, die über die Grenze von einem Monat hinausgehen; bis zu dieser Grenze verbleibt es bei
der Anwendbarkeit des Abs 1. Hieran knüpft die nur der Rechtsfolgenanordnung zuzurechnende Wendung "jeden weiteren angefangenen
Monat" an, die sich damit auf jeden über den ersten Monat hinausgehenden Monat bezieht.
Eine solche am Wortlaut orientierte Auslegung des §
24 Abs
1a SGB IV entspricht auch der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 182 [zu Art 5 Nummer 1a (§
24)]). Diese verweist auf die Aufhebung des §
191 S 1 Nr 3
SGB V (in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
27.12.2003, BGBl I 3022), wonach "bislang die freiwillige Mitgliedschaft" endete, "wenn zweimal am Zahltag die freiwilligen
Beiträge nicht entrichtet wurden". Danach knüpft der Gesetzentwurf zum erhöhten Säumniszuschlag nicht an den Eintritt der
Rechtsfolge des §
191 S 1 Nr 3
SGB V - "mit Ablauf des nächsten Zahltages" nach Säumnis für zwei Monate (vgl hierzu BSGE 76, 28 = SozR 3-2500 § 191 Nr 2) - an, sondern an das Tatbestandselement der Säumnis für zwei Monate; im Kontext des §
24 Abs
1a SGB IV entspricht dies dem Verstreichenlassen auch des auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin folgenden Zahltags, sodass der erhöhte
Zuschlag schon ab Beginn des zweiten Säumnismonats zu zahlen ist.
d) Darüber hinaus hat die Beklagte die nach §
24 Abs
1a SGB IV geforderten Säumniszuschläge - was der Kläger nicht in Zweifel zieht - auch der Höhe nach zutreffend berechnet; insbesondere
hat die Beklagte jeden einzelnen Monatsbeitrag vor Berechnung der Säumniszuschläge gesondert auf durch 50 teilbare Euro-Beträge
abgerundet. Dass - entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut - keine Abrundung eines jeden Beitrags auf (nur) 50 Euro
zu erfolgen hat, ergibt sich schon aus der gleichlautenden Formulierung in §
24 Abs
1 S 1
SGB IV und dem diese Regelung ergänzenden §
24 Abs
1 S 2
SGB IV, wonach der Säumniszuschlag bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro nicht zu erheben ist, sofern er gesondert schriftlich
anzufordern wäre.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt §
24 Abs
1a SGB IV, soweit freiwillig Versicherte - wie der Kläger - einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 vH zu zahlen haben, auch nicht gegen
höherrangiges Recht; insbesondere stellt dies keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG (dazu unter a) dar. Auch sonstiges Verfassungsrecht wird dadurch nicht verletzt (dazu unter b), sodass die vom Kläger begehrte
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG gemäß Art
100 Abs
1 S 1
GG nicht in Betracht kam.
a) Dass freiwillig Versicherte gemäß §
24 Abs
1a SGB IV in der ab dem 1.4.2007 geltenden Fassung des GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 378) einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 vH - und damit einen höheren Säumniszuschlag als andere Zahlungspflichtige
- zu zahlen haben, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG (so im Ergebnis auch SG Darmstadt Urteil vom 25.2.2011 - S 13 KR 244/09 - Juris; SG Aachen Urteil vom 11.1.2011 - S 13 KR 234/10 - Juris; kritisch Seewald in Kasseler Komm, §
24 SGB IV RdNr 9 ff, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, §
24 SGB IV RdNr 14, Stand Einzelkommentierung März 2007).
Art
3 Abs
1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber
nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel
und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten
oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Grenzen,
die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen
bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter,
stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher
bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale
anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen,
durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des BVerfG, vgl zB BVerfGE 129,
49, 68 f mwN und BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgeblich ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97).
aa) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet ein Vergleich der von ihm repräsentierten Gruppe beitragssäumiger freiwillig
gesetzlich Krankenversicherter mit säumigen Steuerpflichtigen von vorherein aus. Auch wenn die Neufassung des §
24 Abs
1 SGB IV durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (vom 13.6.1994, BGBl I 1229) im Wesentlichen die Regelungen des §
240 Abgabenordnung übernahm (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches
über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187 S 27 f und S 30 Zu Nummer 8 [§
24] Zu Absatz 1), sind beide Gruppen nicht vergleichbar, da die sie treffenden Zahlungspflichten anderen rechtlichen Ordnungsbereichen
angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen (vgl zu diesem Aspekt der Vergleichbarkeit
BVerfGE 40, 121, 139 f = SozR 2400 § 44 Nr 1 S 6 f mwN; BVerwGE 124, 178, 185). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen
gleich zu regeln (BVerfGE 75, 78, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 468; BAGE 87, 180, 184).
bb) Ausgehend von den eingangs genannten Grundsätzen ist bei dem Vergleich der in §
24 Abs
1a SGB IV genannten Gruppe der säumigen freiwillig Versicherten - zu der der Kläger als Zahlungspflichtiger gehörte - mit der Gruppe
der säumigen Zahlungspflichtigen, die nicht in §
24 Abs
1a SGB IV genannt sind und daher nur den niedrigeren Säumniszuschlag nach §
24 Abs
1 SGB IV zu zahlen haben, ein über eine reine Willkürkontrolle hinausgehender Prüfungsmaßstab anzulegen, denn die an die Art der Mitgliedschaft
anknüpfenden gesetzlichen Differenzierungsmerkmale sind personenbezogen (vgl auch BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184). Jedoch muss im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und
den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung auch der angesichts der hohen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen
Stabilität der Sozialversicherung weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigt werden (vgl
BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Schlechterstellung der
vom Kläger repräsentierten Personengruppe sachlich gerechtfertigt, weil sie legitimen Zwecken dient (hierzu (1)) und zu deren
Erreichung als geeignet, erforderlich und angemessen angesehen werden durfte (hierzu (2)).
(1) Die Benachteiligung von säumigen freiwillig Versicherten gegenüber den säumigen Zahlungspflichtigen, die nicht in §
24 Abs
1a SGB IV genannt sind und daher nur den niedrigeren Säumniszuschlag nach §
24 Abs
1 SGB IV zu zahlen haben, dient legitimen Zwecken.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach §
24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits zur Sicherstellung
eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt
wird (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 4 RdNr 15; BSGE 35, 78 = SozR Nr 1 zu § 397a
RVO; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - ZIP 1988, 984, 985), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den durch die Nichtzahlung eingetretenen
Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (BSGE 92, 150, 152 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12; BSGE 88, 146, 152 = SozR 3-2400 § 24 Nr 4 S 15). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge
zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und soll ausgeschlossen
werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine
verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (BSGE 92, 150, 152 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 12). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und
der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang
und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (vgl BVerfGE 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 233 mwN).
Diesen legitimen Zwecken dient auch die Ergänzung des §
24 SGB IV um Abs
1a mit der Anordnung erhöhter Säumniszuschläge für freiwillig Versicherte. Die Anordnung erhöhter Säumniszuschläge in §
24 Abs
1a SGB IV ist Folge der mit Einführung einer Versicherungspflicht für Personen, die keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
haben, erfolgten Aufhebung des bisherigen §
191 S 1 Nr 3
SGB V durch das GKV-WSG (zur Änderung des § 191 vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 159 zu Nummer 139 [§ 191]). Nach §
191 S 1 Nr 3
SGB V in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung endete die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter mit Ablauf des nächsten Zahltages,
wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden waren. Durch die Aufhebung
des §
191 S 1 Nr 3
SGB V bleiben nunmehr freiwillige Mitglieder dauerhaft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft
beendet. Da die Beiträge nur im Wege der regulären Vollstreckung beizutreiben sind, sollte zur Durchsetzung der Verpflichtung
der Beitragszahlung die schuldhafte Nichtzahlung der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag versehen werden. Dies
sei schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Versichertengemeinschaft auszugleichen seien. Die Sanktion
durch Säumniszuschläge in der bisherigen Höhe von 1 vH wurde als nicht ausreichend betrachtet (Gesetzentwurf zum GKVWSG, aaO,
S 182 zu Art 5 Nummer
1a [§ 24]). Die Erhöhung des Säumniszuschlags für die in §
24 Abs
1a SGB IV genannten Personengruppen zielt somit auf eine gegenüber §
24 Abs
1 SGB IV verstärkte Druckfunktion, um die Säumigen zur Beitragszahlung zu bewegen, und gleichzeitig auf einen gegenüber §
24 Abs
1 SGB IV höheren pauschalierten Schadensausgleich für die durch die Nichtzahlung eingetretenen Nachteile der Versichertengemeinschaft.
Auch §
24 Abs
1a SGB IV dient somit den legitimen Zielen der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung.
(2) Gegen den erhöhten Säumniszuschlag für freiwillig Versicherte kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, er sei zur
Erreichung dieser Zwecke nicht geeignet, nicht erforderlich und unangemessen.
Der Gesetzgeber durfte nach Wegfall der Beendigung der Mitgliedschaft freiwillig in der GKV Krankenversicherter wegen Säumnis
im Rahmen des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfG SozR 4-2600 § 68 Nr 2 RdNr 53; BVerfGE
75, 78, 101 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 464; BVerfGE 76, 220, 241 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 14; BVerfGE 100, 1, 37 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51) für die Gruppe der freiwillig Versicherten erhöhte Säumniszuschläge als geeignet und erforderlich
ansehen, um auch für diese einen ausreichenden Ausgleich des mit der Beitreibung verspäteter Beiträge verbundenen Verwaltungsaufwandes
und einen hinlänglichen Druck zur pünktlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sicherzustellen. Eine Erhöhung des
Säumniszuschlags von 1 vH auf 5 vH ist hierzu geeignet, denn der Aufwand für die Beitreibung ausstehender Beiträge wird hierdurch
stärker ausgeglichen. Gleichzeitig verstärkt sich der wirtschaftliche Anreiz zur pünktlichen Zahlung. Der erhöhte Säumniszuschlag
durfte auch als erforderlich angesehen werden. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Verwaltungsaufwand bei der
Beitreibung von Beiträgen der einzelnen Selbstzahler, zu denen auch die freiwilligen Mitglieder gehören (vgl §
250 Abs
2, §
252 Abs
1 S 1
SGB V), gegenüber beitragsabführenden Stellen (zB Arbeitgebern, die von §
24 Abs
1 SGB IV erfasst werden, vgl §
249, §
252 Abs
1 S 1, §
253 SGB V, §§ 28d, 28e Abs 1 S 1
SGB IV) idR deutlich höher ist, weil der einzelne Selbstzahler gesondert in Anspruch genommen werden muss, während Arbeitgeber als
Beitragsschuldner für eine idR größere Anzahl von Versicherten angegangen werden können. Gleichzeitig durfte der Gesetzgeber
auch eine geringere Zahlungsmoral freiwilliger Mitglieder unterstellen, wenn in den Materialien ausgeführt wird, dass die
"schuldhafte" Nichtzahlung zu sanktionieren und dafür 1 vH nicht ausreichend sei (vgl Gesetzentwurf zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 182 zu Art 5 Nummer 1a [§ 24]). Insoweit bieten die seit 1.4.2007 steigenden Beitragsrückstände freiwillig Versicherter (vgl Stellungnahme
der Sachverständigen Dr. Pfeiffer in der 21. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit am 25.10.2010, Protokoll Nr 17/21 S 9;
Ergebnis der Besprechung des Fachausschusses Grundsatzfragen und Gesundheitspolitik des GKV-Spitzenverbandes vom 3.11.2009,
Die Beiträge 2010, 81, 82 und 88; Greß/Walendzik/Wasem, Auswirkungen der Regelungen des GKV-WSG auf Nichtversicherung im deutschen Krankenversicherungssystem, Expertise für die Hans-Böckler-Stiftung, Oktober 2008, S 20,
abrufbar unter www.boeckler.de/pdf_fof/S-2007-980-4-1.pdf, unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenkassen vom 25.6.2008, abrufbar unter www.dhv-ersatzkassen.de/presse08/kk2008q02/prkk802070.html, jeweils
recherchiert im August 2012) einen überzeugenden Anhalt dafür, dass die Angabe der Beklagten zutrifft, wonach die Rückstandsquote
unter freiwilligen Mitgliedern zwischen 13 vH und 17 vH, dagegen im Bereich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur bei
6 vH bis 7 vH liegt.
Die mit der Festlegung des erhöhten Säumniszuschlags von 5 vH anstelle eines solchen von 1 vH einhergehende Benachteiligung
freiwillig Versicherter gegenüber dem von §
24 Abs
1 SGB IV erfassten Personenkreis ist auch noch angemessen; die vorstehend benannten Rechtfertigungsgründe hierfür stehen noch in einem
angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung (zu diesem Maßstab vgl BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184 mwN). Die Folgen eines Beitragsrückstands wurden gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage
sogar abgeschwächt (vgl Merten, DÄ 2007, A 1280, 1281: "sanfte Sanktionen"), da nunmehr im Falle eines Beitragsrückstandes
Säumniszuschläge erhoben werden, während bisher Beitragsrückstände freiwillig Versicherter deren Mitgliedschaft beendeten,
wodurch auch eine freiwillige Versicherung bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen war (vgl §
191 S 1 Nr 3, S 2
SGB V in der bis 31.3.2007 geltenden Fassung).
Auch der Höhe nach bedeutet der erhöhte Säumniszuschlag ab dem zweiten Monat der Säumnis jedenfalls typischerweise keine unangemessene
Mehrbelastung, wie dies die vorliegend in Streit stehenden absoluten Beträge beispielhaft zeigen. So befand sich der Kläger
bei Erlass des streitigen Bescheids am 6.8.2007 mit dreieinhalb Monatsbeiträgen in einer Gesamthöhe von 685,08 Euro im Rückstand,
wobei Säumnis bezüglich der Beiträge für Dezember 2006 bereits seit 16.1.2007, also seit mehr als einem halben Jahr bestand.
Aufgrund des §
24 Abs
1a SGB IV waren auf die rückständigen Beiträge für Dezember 2006 ab 1.4.2007 Säumniszuschläge von monatlich 7,50 Euro (5 vH) anstelle
des zuvor monatlich angefallenen Zuschlags von 1,50 Euro (1 vH) zu zahlen. Bei zutreffender Berechnung betrügen die vom Kläger
bei ausschließlicher Anwendung des §
24 Abs
1 SGB IV am 6.8.2007 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge 36,50 Euro anstelle der von der Beklagten - ab dem 1.4.2007 in ergänzender
Anwendung des §
24 Abs
1a SGB IV - geforderten 136,50 Euro, sodass die aus der Neuregelung folgende Mehrbelastung des Klägers aufgrund seiner anhaltenden
Säumnis genau 100,00 Euro beträgt.
Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass selbst bei einem monatlichen Höchstbeitrag von 592,88 Euro (3825 Euro
x 15,5 %) im Jahre 2012 durch §
24 Abs
1a SGB IV der Säumniszuschlag ab dem zweiten Monat lediglich von 5,50 Euro (550 Euro x 1 %) auf 27,50 Euro (550 Euro x 5 %) steigt,
woraus sich eine Mehrbelastung von 22,00 Euro für den zweiten und jeden weiteren Monat der Säumnis ergibt. Diese Mehrbelastung
ist zum Erreichen einer wirksamen wirtschaftlichen Motivation zur pünktlichen Beitragsentrichtung freiwillig Versicherter
hinzunehmen. Denn bei zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Verpflichteten werden zu einem Termin regelmäßig
Beiträge für eine größere Zahl von Versicherten fällig, sodass sich die hierauf zu entrichtenden Säumniszuschläge zu wirtschaftlich
bedeutenden Summen aufaddieren. Demgegenüber haben freiwillig Versicherte bei Fälligkeit stets nur einen einzelnen Beitrag
zu entrichten; auch der nunmehr verfünffachte Zuschlag je Einzelbeitrag entspricht nur dem wirtschaftlichen Nachteil eines
säumigen Arbeitgebers mit fünf pflichtversicherten Arbeitnehmern.
Eine auch in absoluten Zahlen deutlich spürbare Mehrbelastung ergibt sich allerdings bei einer längeren Säumnis, insbesondere
wenn diese nicht einen einzelnen, sondern mehrere Monatsbeiträge betrifft, weil zB die Beitragszahlung über einen längeren
Zeitraum vollständig unterbleibt. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch ausreichende Vorkehrungen getroffen, um auftretende
Härten zu vermeiden bzw abzumildern. So sind Säumniszuschläge auf eine durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte
Beitragsforderung nach §
24 Abs
2 SGB IV nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht
hatte. Eine kurzfristige Säumnis zieht auch bei freiwillig Versicherten noch keinen erhöhten Säumniszuschlag nach sich. Dieser
fällt erst an, wenn die geschuldete Beitragszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nachgeholt wird und die Säumnis
für mehr als einen Monat fortbesteht.
Sofern ein freiwillig Versicherter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die fälligen Beiträge aus eigenem Einkommen oder
Vermögen zu tragen, besteht für ihn die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu beantragen. Bei Bedürftigkeit und Leistungsbezug nach dem SGB II wäre der Kläger im hier zu betrachtenden Säumniszeitraum (16.1. bis 6.8.2007) in der GKV versicherungspflichtig geworden
(§
5 Abs
1 Nr
2a SGB V idF durch Gesetz vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Gegenwärtig würden zumindest die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II bzw § 32 Abs 1 oder 2 SGB XII übernommen.
In Härtefällen kann darüber hinaus eine zZ niedriger verzinste (vgl § 4 der Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen,
zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen - Beitragserhebungsgrundsätze
- vom 17.2.2010, Die Beiträge 2010, 269, 271; Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zur Erhebung von Beiträgen, Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Beitragsansprüchen, Die Beiträge 2010, 568, 569) oder ausnahmsweise sogar zinslose Stundung
der Beitragsforderung in Betracht kommen (§
76 Abs
2 S 1 Nr
1, S 2
SGB IV; vgl BSG SozR 2100 § 76 Nr 1). Auch durch Erlass und Niederschlagung (vgl §
76 Abs
2 S 1 Nr
2 und Nr
3 SGB IV) der Beitragsforderung (hierzu Beitragserhebungsgrundsätze, aaO; zur vorhergehenden Übung Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch
Beitragsrecht, 7.5.4.1, S 132/1 ff, Stand Einzelkommentierung November 2005) oder nur der Säumniszuschläge (siehe dazu die
Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 9.11.1994, Die Beiträge 1995, 99, 106 ff; dem
folgend Marburger, DÖD 2012, 8, 11 f; Schmalor, Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, 8. Aufl 2003, S 451 ff; siehe auch Sieben, aaO, 7.5.3.3.5, S 129,
Stand Einzelkommentierung November 2006) kann auf Härtefälle reagiert werden.
Wenn der Kläger den erhöhten Säumniszuschlag nach §
24 Abs
1a SGB IV gleichwohl nicht mehr für rechtmäßig hält, weil sich ein "Verzugszins von 60 % per annum" im Bereich des "strafbaren Wuchers"
bewege und "sich außerhalb des sozialen Rechtsstaats stelle" (Rüge der Verletzung von Art
3 Abs
1 GG iVm Art
20 Abs
3 GG), verkennt er, dass es sich beim Unterlassen der Zahlung geschuldeter und fälliger Beiträge zur Krankenversicherung nicht
um die Inanspruchnahme eines privaten Kredits handelt. Vielmehr kann die termingerechte Beitragsentrichtung zur Sicherung
der Funktionsfähigkeit der GKV nicht zur Disposition des einzelnen Beitragsschuldners stehen, weshalb es wirksamer Anreize
zur pünktlichen Erfüllung der öffentlichrechtlich begründeten Beitragszahlungspflichten bedarf. Zudem verbleibt dem Versicherten
selbst bei nachhaltiger Beitragsverweigerung immer noch ein - wenn auch begrenzter - Leistungsanspruch gegen seine Krankenkasse
(§
16 Abs
3a S 2
SGB V).
cc) Ein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG liegt auch nicht vor, soweit der Gesetzgeber andere Gruppen von Selbstzahlern - wie Studenten, Rentenantragsteller gemäß
§
189 SGB V und Schwangere, deren Mitgliedschaft nach §
192 Abs
2 SGB V erhalten bleibt (vgl §
250 Abs
1 Nr
3 iVm §
254 SGB V, §
250 Abs
2 SGB V) - nicht der Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Säumniszuschläge nach §
24 Abs
1a SGB IV unterworfen und damit gegenüber Personen wie dem Kläger privilegiert hat. Hierbei handelt es sich um Gruppen, deren Mitglieder
idR für eine begrenzte und damit kürzere Zeit Selbstzahler sind als die Mitglieder der Gruppe der freiwillig Versicherten.
Darüber hinaus sind diese Personen pflichtversichert (vgl §
5 Abs
1 Nr
9, §
189 Abs
1 S 1, §
192 Abs
2 SGB V; bzgl der Rentenantragsteller siehe Peters in Kasseler Komm, §
189 SGB V RdNr 9, Stand Einzelkommentierung April 2010), worin ein aus Sicht des Gesetzgebers gegenüber freiwillig Versicherten gesteigertes
Schutzbedürfnis zum Ausdruck kommt. Mit Rücksicht hierauf ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gruppe der pflichtversicherten
Selbstzahler besser zu behandeln, als die der freiwillig in der GKV Versicherten, deren Schutzbedürfnis er als so gering ansieht,
dass er ihnen den Weg der Absicherung gegen Krankheitsrisiken - freiwillige Mitgliedschaft in der GKV oder Wechsel zur privaten
Krankenversicherung - nach Maßgabe des §
9 Abs
1 SGB V freistellt.
b) Die Verpflichtung freiwilliger GKV-Mitglieder wie des Klägers zur Zahlung eines erhöhten Säumniszuschlags nach §
24 Abs
1a SGB IV stellt auch keinen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art
2 Abs
1 GG dar. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art
2 Abs
1 GG vorliegend überhaupt berührt ist. Anerkannt ist dies nur für den Fall, dass der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft
und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des
Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7; BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R - SozVers 2002, 243, 245), wobei auch Regelungen, die das Sozialversicherungsverhältnis, vor allem die Beiträge der Versicherten und die Leistungen
näher ausgestalten, am Maßstab des Art
2 Abs
1 GG zu messen sind (BVerfGE 115, 25, 42 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 19). Jedoch ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nur in den Schranken des Art
2 Abs
1 Halbs 2
GG gewährleistet. Es ist daher nicht verletzt, wenn die Eingriffsnormen formell und materiell verfassungsgemäß sind, insbesondere
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes entsprechen (vgl BVerfGE
97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 7 mwN; BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 19/00 R - SozVers 2002, 243, 245). Dies ist hier der Fall, denn die Erhebung eines erhöhten Säumniszuschlags von 5 vH von freiwillig Versicherten ist
- wie oben dargestellt - verhältnismäßig: sie dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit
und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung und durfte zur Erreichung dieses Ziels als geeignet, erforderlich und
angemessen angesehen werden (siehe oben unter 3 a). Sie verletzt - entgegen der insoweit nicht näher begründeten Rüge des
Klägers - auch nicht das Prinzip rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (vgl Art
20 Abs
3 GG). Zwar begrenzen Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an
Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Verfassungsrechtlich nicht geschützt ist jedoch die schlichte Erwartung, das geltende
Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen (BVerfGE 128, 90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr
23 RdNr
43 mwN). Weil §
24 Abs 1a
SGB IV nicht an den Zeitraum anknüpft, für den Beiträge geschuldet werden, sondern an den Sachverhalt der (fortbestehenden) Säumnis,
der mit jedem weiteren Monat jeweils neu verwirklicht wird, liegt in der Anwendung dieser Norm auch auf sog Altschulden keine
unzulässige echte Rückwirkung oder auch nur eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung bzw tatbestandliche Rückanknüpfung
(siehe oben unter 2 a).
c) Die Verpflichtung freiwillig Versicherter, nach §
24 Abs
1a SGB IV bei Säumnis einen erhöhten Zuschlag zu zahlen, verstößt auch im Übrigen nicht gegen Verfassungsrecht.
Insbesondere lässt sich vorliegend aus dem Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 GG) - entgegen der Ansicht des Klägers - auch kein Differenzierungsverbot (iVm Art
3 Abs
1 GG) herleiten (siehe auch oben unter 3 a cc). Zwar begründet das Sozialstaatsprinzip die objektive Pflicht des Staates, für
eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt indessen vornehmlich der eigenverantwortlichen
Gestaltung des Gesetzgebers, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl BVerfGE 110, 412, 445; BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 66-67), und führt auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz (Art
3 Abs
1 GG) regelmäßig - wie auch vorliegend - nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers (vgl auch BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 45); insbesondere kann es nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Folgen von gesetzlichen
Regelungen dienen (BVerfGE 69, 272, 314 f = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135 f; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 4 RdNr 20-21; BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3, RdNr 66-67).
Soweit der Kläger ohne nähere Begründung eine Verletzung von Art
3 Abs
1 iVm Art
1 GG oder von Art
19 iVm Art
1 GG rügt, ist nicht erkennbar, inwieweit §
24 Abs 1a
SGB IV und die darin begründete Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Säumniszuschläge den Schutzbereich dieser Verfassungsnormen berührt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben hat, als Säumniszuschläge auf Beiträge
zur sozialen Pflegeversicherung geltend gemacht wurden.