BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - 11 AL 12/14 S
Vorinstanzen: LSG Hamburg 02.09.2014 L 2 AL 36/14 B ER , SG Hamburg S 17 AL 356/14 ER
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. September 2014 - L 2 AL 36/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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