BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - 4 AS 249/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 04.08.2015 L 9 AS 583/15 , SG Freiburg S 3 AS 664/14
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2015 - L 9 AS 583/15 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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