BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - 13 R 195/19
Anwaltszwang vor dem BSG
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 09.07.2019 L 18 R 546/18 , SG Dortmund 26.06.2018 S 6 KN 188/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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