BSG, Beschluss vom 25.01.2016 - 13 R 10/16
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.12.2015 L 9 R 1429/15 , SG Stuttgart S 13 R 5150/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: