Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit als Einfirmenhandelsvertreter von einer abhängigen Beschäftigung als Vertriebsmitarbeiter
Gesamtbild der Arbeitsleistung für eine Statusbeurteilung
Gesamtabwägung aller als Indizien in Betracht kommenden Umstände
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Vertriebspartnerin für die klagende GmbH vom 1.4.2010 bis zum 23.6.2015
aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag (Bescheid vom 29.5.2015, Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015). Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Urteil
vom 18.7.2017). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei von einer abhängigen
Beschäftigung auszugehen. Für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit als Einfirmenhandelsvertreter von einer abhängigen
Beschäftigung als Vertriebsmitarbeiter sei die spezielle Norm des § 84 HGB anzuwenden. Zwar seien gewichtigste Indizien für eine nicht abhängige Beschäftigung die allein provisionsgebundene Vergütung
sowie der bei Vertragsschluss übereinstimmende Wille, kein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Dem stehe aber eine erhebliche
Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Betriebsorganisation der Klägerin gegenüber (Urteil vom 15.5.2018). Gegen die
Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Klägerin hat die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Schließt eine allein provisionsgebundene Vergütung eine abhängige Beschäftigung im Sinne des §
7 SGB IV aus?"
Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm
des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern nach dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gefragt worden. Die Bezeichnung
einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
Ungeachtet dessen ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann als
höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist
sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die Klägerin setzt sich zwar mit einzelnen Entscheidungen des BSG, nicht aber mit dessen umfangreicher Rechtsprechung zu den Grundsätzen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung
im Sinne von §
7 Abs
1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 36 RdNr 12f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auseinander. Sie geht insbesondere nicht
auf die von ihr selbst im Rahmen der gerügten Divergenz (dazu 2.) angeführte ständige Rechtsprechung des Senats ein, wonach
bei der Statusbeurteilung auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung abzustellen ist und die Zuordnung einer Tätigkeit nach diesem
Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit voraussetzt, dass "alle" nach Lage des Einzelfalls
als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau
mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander
abgewogen werden (insoweit insbesondere BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25). Weshalb entgegen dieser ständigen Rechtsprechung nicht sämtliche Indizien Berücksichtigung
finden sollen, sondern bereits allein eine provisionsgebundene Vergütung eine abhängige Beschäftigung ausschließen soll, geht
aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargelegt.
Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Urteil des LSG den Rechtssatz "Im Zweifel handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung"
und stellt diesem den Leitsatz des Urteils des BSG vom 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15) gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit sich widersprechende Rechtssätze aufgezeigt worden
sind. Jedenfalls ist nicht aufgezeigt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hätte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.